1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) | a) | Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge | 2 | | | |
b) | Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten | | | 3 | |
c) | Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen |
6 | Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen | 2 | | | |
b) | Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen |
c) | Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinieren |
d) | Arbeitsplatz einrichten |
e) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen | | 3 | | |
f) | Material und Kostenberechnungen durchführen |
g) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen |
7 | Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7) | a) | lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen | 15 | | | |
b) | Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten | 15 | | | |
c) | lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen | | 6 | | |
d) | Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten | | 6 | | |
8 | Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8) | a) | Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen | 2 | | | |
b) | Zeichnungen maßstabgerecht übertragen |
c) | Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen | | 2 | | |
d) | räumliche Darstellungen anfertigen |
e) | Konstruktionszeichnungen anfertigen | | | 2 | |
9 | Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9) | a) | Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten | 10 | | | |
b) | Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfen |
c) | Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragen |
d) | plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen |
e) | Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzen |
f) | vorgefertigte Applikationen aufbringen | | 2 | | |
g) | Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten | | | 12 | |
h) | aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen |
i) | ausstattungsspezifische Vergoldetechniken ausführen |
10 | Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10) | a) | Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden | 6 | | | |
b) | mit selbstgefertigten Stempeln drucken |
c) | Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten | | 7 | | |
d) | Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen | | | 6 | |
e) | Schriften in verschiedenen Techniken ausführen |
f) | Flächen mit Schrift gestalten |
g) | Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren |
11 | Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | a) | gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden | | | 3 | |
b) | Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführen |