1 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
- Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
- Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
- Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
| 18 |
2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
- Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
- Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
- d)
- Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
- Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
- Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
|
- g)
- Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen
- h)
- Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
| 4 |
3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden
- b)
- Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
- Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen
- d)
- Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden
| 2 |
- e)
- Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden
- f)
- Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen
| 2 |
4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
- Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
- elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
- Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
- Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
- demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
| 4 |
5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen
- b)
- Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten
- c)
- Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln
- d)
- Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln
| 8 |
6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
- Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
- Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
- Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
|
- e)
- Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich
- –
- die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- –
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- –
- Einstellwerte festlegen
- –
- Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- –
- Betriebsbereitschaft herstellen
| 10 |
7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- b)
- Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- c)
- Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
- d)
- Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen
| 16 |
- e)
- Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen
- f)
- Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstellen
- g)
- zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen
- h)
- Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren
| 24 |
8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen
- b)
- Montagetypen für optische Geräte auswählen
- c)
- Montageposition festlegen
- d)
- vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen
- e)
- Montagen und Montageteile fertigen
- f)
- optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren
| 12 |
9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden
- b)
- Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen
| 8 |
- c)
- schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen
- d)
- Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen
| 13 |
10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen
- b)
- für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen
- c)
- ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen
- d)
- Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren
- e)
- optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
| 4 |
11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten
- b)
- Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten
- c)
- Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten
- d)
- historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden
- e)
- verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- f)
- Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern
| 3 |
12 | Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten
- b)
- waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden
- c)
- Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen
- d)
- amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen
| 1 |