§ 1 | Zweck; Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Grundsätze |
§ 4 | Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation |
§ 5 | Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen |
§ 6 | Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
§ 7 | Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht |
§ 8 | Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation |
§ 9 | Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung |
§ 10 | Einstufung fester Gemische |
§ 11 | Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt |
§ 12 | Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe |
§ 13 | Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels |
§ 14 | Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen |
§ 15 | Technische Regeln |
§ 16 | Behördliche Anordnungen |
§ 17 | Grundsatzanforderungen |
§ 18 | Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe |
§ 19 | Anforderungen an die Entwässerung |
§ 20 | Rückhaltung bei Brandereignissen |
§ 21 | Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen |
§ 22 | Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung |
§ 23 | Anforderungen an das Befüllen und Entleeren |
§ 24 | Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung |
§ 25 | Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 |
§ 26 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe |
§ 27 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften |
§ 28 | Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe |
§ 29 | Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs |
§ 30 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen |
§ 31 | Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager |
§ 32 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen |
§ 33 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe |
§ 34 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus |
§ 35 | Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen |
§ 36 | Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen |
§ 37 | Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft |
§ 38 | Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
§ 39 | Gefährdungsstufen von Anlagen |
§ 40 | Anzeigepflicht |
§ 41 | Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung |
§ 42 | Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung |
§ 43 | Anlagendokumentation |
§ 44 | Betriebsanweisung; Merkblatt |
§ 45 | Fachbetriebspflicht; Ausnahmen |
§ 46 | Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers |
§ 47 | Prüfung durch Sachverständige |
§ 48 | Beseitigung von Mängeln |
§ 49 | Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten |
§ 50 | Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
§ 51 | Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern |
§ 52 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen |
§ 53 | Bestellung von Sachverständigen |
§ 54 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen |
§ 55 | Pflichten der Sachverständigenorganisationen |
§ 56 | Pflichten der bestellten Sachverständigen |
§ 57 | Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
§ 58 | Bestellung von Fachprüfern |
§ 59 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern |
§ 60 | Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern |
§ 61 | Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
§ 62 | Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben |
§ 63 | Pflichten der Fachbetriebe |
§ 64 | Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
§ 65 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 66 | Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen |
§ 67 | Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe |
§ 68 | Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
§ 69 | Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
§ 70 | Prüffristen für bestehende Anlagen |
§ 71 | Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern |
§ 72 | Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen |
§ 73 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend |
Anlage 2 | Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen |
Anlage 3 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen |
Anlage 4 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anlage 5 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 6 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 7 | Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) |
schwach wassergefährdend, |
deutlich wassergefährdend, |
stark wassergefährdend. |
Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern | Rückhaltevolumen |
≤100 | 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses |
> 100≤1 000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter |
> 1 000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter |
Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse (WGK) | ||
Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t) | 1 | 2 | 3 |
≤0,22 m3oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,22 m3oder 0,2 t≤1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1≤10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10≤100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100≤1 000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1 000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
R-Satz | Bezeichnungen der besonderen Gefahren | Vorrangigkeit anderer R-Sätze | Bewertungs- punkte |
R21 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt | 1 |
R22 | gesundheitsschädlich beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt | 1 |
R24 | giftig bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 oderR26/28berücksichtigt | 3 |
R25 | giftig beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 oderR26/27berücksichtigt | 3 |
R27 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R28 | sehr giftig beim Verschlucken | 4 | |
R29 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
R33 | Gefahr kumulativer Wirkungen | 2 | |
R40 | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung | wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt | 2 |
R45 | kann Krebs erzeugen | 9 | |
R46 | kann vererbbare Schäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt | 9 |
R50 | sehr giftig für Wasserorganismen | 6 | |
R52 | schädlich für Wasserorganismen | 3 | |
R53 | kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 3 | |
R60 | kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | 4 | |
R61 | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt | 4 |
R62 | kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt | 2 |
R63 | kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt | 2 |
R65 | gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt | 1 |
R68 | irreversibler Schaden möglich | wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt | 2 |
R15/29 | reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase | 2 | |
R20/21 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt | 1 |
R20/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt | 1 |
R20/21/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 1 | |
R21/22 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 1 | |
R23/24 | giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt | 3 |
R23/25 | giftig beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt | 3 |
R23/24/25 | giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 3 | |
R24/25 | giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 3 | |
R26/27 | sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R26/28 | sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken | 4 | |
R26/27/28 | sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 4 | |
R27/28 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 4 | |
R39/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/23/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/26/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/20/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
R48/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/23/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R48/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R50/53 | sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 8 | |
R51/53 | giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 6 | |
R52/53 | schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 4 | |
R68/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 2 | |
R68/20/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/20/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
R68/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R68/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 |
Gefahren- hinweis | Bezeichnung der Gefahrenhinweise | Vorrangigkeit anderer Gefahrenhinweise | Bewertungs- punkte |
EUH029 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken | 4 | |
H301 | giftig bei Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt | 3 |
H302 | gesundheitsschädlich bei Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt | 1 |
H304 | kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt | 1 |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt | 4 |
H311 | giftig bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt | 3 |
H312 | gesundheitsschädlich bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt | 1 |
H340 | kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt | 9 |
H341 | kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt | 2 |
H350 | kann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 9 | |
H351 | kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt | 2 |
H360D | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt | 4 |
H360F | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | 4 | |
H361d | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt | 2 |
H361f | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt | 2 |
H370 | schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H371 | kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H372 | schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H373 | kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H400 | sehr giftig für Wasserorganismen | wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt | 6 |
H410 | sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 8 | |
H411 | giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 6 | |
H412 | schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 4 | |
H413 | kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | 3 |
Die Summe beträgt 0 bis 4: | WGK 1 |
Die Summe beträgt 5 bis 8: | WGK 2 |
Die Summe beträgt mehr als 8: | WGK 3 |
Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
O | Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . | |
O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) | O | bei Inbetriebnahme |
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . | ||
O | regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre | |
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig |
Feuerwehr | Telefon: 112 |
Polizeidienststelle | Telefon: 110 |
örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . |
Adresse: . . . . . . . . . . |
Anlagenbezeichnung: | . . . . . . . . . . | |
Füllgut (wassergefährdender Stoff): | . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . | |
Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
O | Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | |
O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig |
Feuerwehr | Telefon: 112 |
Polizeidienststelle | Telefon: 110 |
örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . |
Adresse: . . . . . . . . . . | |
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: | Telefon: . . . . . . . . . . |
Herr/Frau: . . . . . . . . . . |
Anlagen, | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
Zeile 1 | vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung, | bei Stilllegung einer Anlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | C und D alle 5 Jahre | C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m3 | über 1 000 m3alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m3 | über 1 000 m3alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Anlagen, | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
Zeile 1 | vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung, | bei Stilllegung einer Anlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 30 Monate | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m3 | über 1 000 m3alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m3 | über 1 000 m3alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |