(1) Für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf die in Artikel 11 Abs. 1 und 4 des Vertrages bezeichneten Umsätze ist die als belgisches Hoheitsgebiet geltende Baustelle einschließlich Bauwerk als Außengebiet anzusehen.
(2) Für die Anwendung des deutschen Verbrauchsteuer- und Monopolrechts auf die in Artikel 11 Abs. 1 und 4 des Vertrages bezeichneten Warenbewegungen ist die als belgisches Hoheitsgebiet geltende Baustelle einschließlich Bauwerk als außerhalb des Erhebungs- oder Monopolgebietes befindlich anzusehen.
(3) Die in Artikel 11 des Vertrages vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1978 anzuwenden.