Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes,ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -)aufgeführten Arten von Auslandsbonds um ein Jahr verlängert.