Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

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§ 2

(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die dasReich,die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.

§ 3

Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...

(XXXX) §§ 4 bis 6

§ 7

(1) DieReichsregierungerläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...
(2)

§ 8

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .