Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Art 1
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Art 2
Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.
Art 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Art 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.