Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika
- New York.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 472).
Der Bundesminister der Justiz