Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika:ConnecticutKalifornienMontanaNorth CarolinaNorth DakotaOregon
- 2.
- In Kanada:Manitoba
Der Bundesminister der Justiz