Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika:
- a)
- New MexicoPennsylvaniaVermont
- b)
- beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin
- 2.
- In Kanada:Britisch KolumbienNeufundland und Labrador
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).
Der Bundesminister der Justiz