Kapitel 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
Kapitel 2 | |
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet | |
Abschnitt 1 | |
Passpflicht für Ausländer | |
§ 2 | Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters |
§ 3 | Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz |
§ 4 | Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer |
§ 5 | Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer |
§ 6 | Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland |
§ 7 | Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland |
§ 8 | Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer |
§ 9 | Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer |
§ 10 | Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer |
§ 11 | Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland |
§ 12 | Grenzgängerkarte |
§ 13 | Notreiseausweis |
§ 14 | Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen |
Abschnitt 2 | |
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels | |
Unterabschnitt 1 | |
Allgemeine Regelungen | |
§ 15 | Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte |
§ 16 | Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen |
§ 17 | Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts |
§ 17a | Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte |
Unterabschnitt 2 | |
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise | |
§ 18 | Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose |
§ 19 | Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe |
§ 20 | Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt |
§ 21 | Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten |
§ 22 | Befreiung für Schüler auf Sammellisten |
Unterabschnitt 3 | |
Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen | |
§ 23 | Befreiung für ziviles Flugpersonal |
§ 24 | Befreiung für Seeleute |
§ 25 | Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt |
§ 26 | Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum |
Unterabschnitt 4 | |
Sonstige Befreiungen | |
§ 27 | Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten |
§ 28 | Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer |
§ 29 | Befreiung in Rettungsfällen |
§ 30 | Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung |
Abschnitt 3 | |
Visumverfahren | |
§ 30a | Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa |
§ 31 | Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung |
§ 32 | Zustimmung der obersten Landesbehörde |
§ 33 | Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern |
§ 34 | Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten |
§ 35 | Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika |
§ 36 | Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte |
§ 37 | Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen |
§ 38 | Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde |
Abschnitt 3a | |
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen | |
§ 38a | Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen |
§ 38b | Aufhebung der Anerkennung |
§ 38c | Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden |
§ 38d | Beirat für Forschungsmigration |
§ 38e | Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
§ 38f | Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages |
Abschnitt 4 | |
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet | |
§ 39 | Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke |
§ 40 | Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts |
§ 41 | Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten |
Abschnitt 5 | |
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen | |
§ 42 | Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes |
§ 43 | Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung |
Kapitel 3 | |
Gebühren | |
§ 44 | Gebühren für die Niederlassungserlaubnis |
§ 44a | Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU |
§ 45 | Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte |
§ 45a | Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis |
§ 45b | Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen |
§ 45c | Gebühr bei Neuausstellung |
§ 46 | Gebühren für das Visum |
§ 47 | Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen |
§ 48 | Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen |
§ 49 | Bearbeitungsgebühren |
§ 50 | Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger |
§ 51 | Widerspruchsgebühr |
§ 52 | Befreiungen und Ermäßigungen |
§ 52a | Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung |
§ 53 | Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen |
§ 54 | Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
Kapitel 4 | |
Ordnungsrechtliche Vorschriften | |
§ 55 | Ausweisersatz |
§ 56 | Ausweisrechtliche Pflichten |
§ 57 | Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente |
§ 57a | Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes |
Kapitel 5 | |
Verfahrensvorschriften | |
Abschnitt 1 | |
Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente | |
§ 58 | Vordruckmuster |
§ 59 | Muster der Aufenthaltstitel |
§ 59a | Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes |
§ 60 | Lichtbild |
§ 61 | Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik |
Abschnitt 2 | |
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz | |
Unterabschnitt 1 | |
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes | |
§ 61a | Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium |
§ 61b | Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung |
§ 61c | Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller |
§ 61d | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen |
§ 61e | Qualitätsstatistik |
§ 61f | Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich |
§ 61g | Verwendung im nichtöffentlichen Bereich |
§ 61h | Anwendung der Personalausweisverordnung |
Unterabschnitt 2 | |
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen | |
§ 62 | Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden |
§ 63 | Ausländerdatei A |
§ 64 | Datensatz der Ausländerdatei A |
§ 65 | Erweiterter Datensatz |
§ 66 | Dateisystem über Passersatzpapiere |
§ 67 | Ausländerdatei B |
§ 68 | Löschung |
§ 69 | Visadateien der Auslandsvertretungen |
§ 70 | (weggefallen) |
Unterabschnitt 3 | |
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden | |
§ 71 | Übermittlungspflicht |
§ 72 | Mitteilungen der Meldebehörden |
§ 72a | Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden |
§ 73 | Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes |
§ 74 | Mitteilungen der Justizbehörden |
§ 75 | (weggefallen) |
§ 76 | Mitteilungen der Gewerbebehörden |
§ 76a | Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen |
Unterabschnitt 4 | |
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes | |
§ 76b | Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik |
§ 76c | Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten |
Kapitel 6 | |
Ordnungswidrigkeiten | |
§ 77 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 78 | Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten |
Kapitel 7 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 79 | Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte |
§ 80 | Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern |
§ 81 | Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren |
§ 82 | Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien |
§ 82a | Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union |
§ 82b | Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 |
§ 83 | Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen |
§ 84 | Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen |
Anlagen |
1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |
1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr | 100 Euro, | |
b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr | 100 Euro, | |
2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten | 96 Euro, | |
b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten | 93 Euro, | |
3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung | 98 Euro, | |
4. | für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 Euro, | |
5. | für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 Euro. |
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen | 75 Euro, |
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) | 25 Euro, |
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 60 Euro. |
1a. | für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
1b. | für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) | 100 Euro, |
3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag | 50 Euro, |
4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt | 21 Euro, |
5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | |
| 58 Euro, | |
| 62 Euro, | |
6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | |
| 33 Euro, | |
| 37 Euro, | |
7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag | 50 Euro, |
8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes | 13 Euro, |
9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 18 Euro, |
10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt | 18 Euro, |
11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 12 Euro, |
12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) | 29 Euro, |
13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) | 10 Euro, |
14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 219 Euro. |
1a. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 100 Euro, | |
1b. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr | 97 Euro, | |
1c. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, | 60 Euro, | |
1d. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr | 38 Euro, | |
1e. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 67 Euro, | |
1f. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, | 26 Euro, | |
1g. | für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres | 14 Euro, | |
2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose | 20 Euro, | |
3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | ||
a) | bis zu einem Jahr | 61 Euro, | |
b) | bis zu zwei Jahren | 61 Euro, | |
4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | ||
a) | bis zu einem Jahr | 35 Euro, | |
b) | bis zu zwei Jahren | 35 Euro, | |
5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) | 18 Euro, | |
6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) | 1 Euro, | |
7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | 12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, | |
8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) | 99 Euro, | |
9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 76 Euro, | |
10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 32 Euro, | |
11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 | 21 Euro, | |
12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 16 Euro, | |
13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente | 15 Euro, | |
14. | für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente | 34 Euro, | |
15. | für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 72 Euro. |
1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, | |
2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 55 Euro, |
11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, | 28,80 Euro, |
die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, | 22,80 Euro, |
in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a | 8 Euro. |
1. | Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von | |
Staat | Zugehörige Fundstelle | |
Australien | GMBl 1953 S. 575 | |
Brasilien | BGBl. 2008 II S. 1179 | |
Chile | GMBl 1955 S. 22 | |
El Salvador | BAnz. 1998 S. 12 778 | |
Honduras | GMBl 1963 S. 363 | |
Japan | BAnz. 1998 S. 12 778 | |
Kanada | GMBl 1953 S. 575 | |
Korea (Republik Korea) | BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390 | |
Monaco | GMBl 1959 S. 287 | |
Neuseeland | BGBl. 1972 II S. 1550 | |
Panama | BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 | |
San Marino | BGBl. 1969 II S. 203 | |
2. | Inhaber dienstlicher Pässe von | |
Staat | Zugehörige Fundstelle | |
Ghana | BGBl. 1998 II S. 2909 | |
Philippinen | BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2 | |
3. | Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von | |
Belgien, | ||
Dänemark, | ||
Finnland, | ||
Irland, | ||
Island, | ||
Italien, | ||
Liechtenstein, | ||
Luxemburg | ||
Malta, | ||
Niederlande, | ||
Norwegen, | ||
Polen, | ||
Portugal, | ||
Rumänien, | ||
Schweden, | ||
Schweiz, | ||
Slowakei, | ||
Spanien, | ||
Tschechische Republik, Ungarn |
– Einband – | |
– Deckseiten – | |
– Einband – | |