(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommenen Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, soweit die Änderungen der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut des Übereinkommens oder seiner Anlagen im Bundesgesetzblatt bekannt machen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Kraft getreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Rechtsverordnung.