Abschnitt I: Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 1) | - a)
- allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen
- b)
- berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennen
- c)
- persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden
- d)
- unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben
- e)
- bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifen
- f)
- Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiten
- g)
- Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen
- h)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
| während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln |
2 | Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Organisation der Arbeitsstätte beschreiben
- b)
- Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreiben
- c)
- Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen
- d)
- die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennen
- e)
- Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennen
- f)
- Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen
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3 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Zeichengeräte handhaben
- b)
- Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellen
- c)
- Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesen
- d)
- Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwenden
- e)
- Aufmaß erstellen
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4 | Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 5 Nr. 4) | - a)
- zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreiben
- b)
- Baustellen einrichten und sichern
- c)
- einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführen
- d)
- Gebäude und Bauteile abstecken
| 4 |
5 | Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegen
- b)
- Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
- c)
- Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegen
- d)
- Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichten
- e)
- Planum herstellen
- f)
- Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen
| 4 |
6 | Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
- b)
- einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilern
- c)
- waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführen
- d)
- Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegen
- e)
- Grundregeln der Putzhaftung erläutern
- f)
- die wichtigsten Putzarten unterscheiden
- g)
- Mauer- und Putzmörtel herstellen
- h)
- Wandputz mit und ohne Lehre herstellen
- i)
- Estrich herstellen
| 12 |
7 | Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau (§ 5 Nr. 7) | - a)
- Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnen
- b)
- einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
- c)
- Schalung für einfache Betonbauteile herstellen
- d)
- Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellen
- e)
- Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandeln
- f)
- Ausbreitversuch durchführen
- g)
- Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnen
- h)
- Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegen
- i)
- einfache Bewehrungskörbe flechten
- k)
- Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen
| 12 |
8 | Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählen
- b)
- die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern
- c)
- Werkzeuge instand halten
- d)
- einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen
- e)
- Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellen
- f)
- Profil für ein einfaches Dach herstellen
- g)
- Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen
- h)
- Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstellen
- i)
- Leichtwände und abgehängte Decken erstellen
- k)
- Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten
- l)
- einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigen
- m)
- die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennen
- n)
- wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläutern
- o)
- einfache Gerüste unfallsicher erstellen
| 12 |
9 | Arbeiten mit Kunststoffen (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten
- b)
- Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeiten
- c)
- Kunstharze verarbeiten
| 4 |
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10 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nr. 10) | - a)
- wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreiben
- b)
- Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführen
- c)
- Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten
- d)
- Korrosionsverhalten von Metallen beschreiben
- e)
- oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten
| 4 |
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Abschnitt II: Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds | die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln |
2 | Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Werkzeuge und Geräte instand halten
| 2 | |
- b)
- Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen
| | 4 |
- c)
- Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden
| 1 | |
- d)
- Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
| | 2 |
3 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreiben
- b)
- Dichtungsbahnen verlegen
| 5 | |
- c)
- Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringen
- d)
- Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen
| | 8 |
4 | Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereiten
- b)
- Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen
| 6 | |
- c)
- Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließen
- d)
- Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen
| 8 | |
5 | Abdichten von Brückenbauwerken (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennen
- b)
- Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen
| 5 | |
- c)
- Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegen
- d)
- Schutzschichten für Abdichtungen einbauen
| | 8 |
|
6 | Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreiben
- b)
- Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreiben
- c)
- Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben
| 4 | |
- d)
- Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten
| | 4 |
- e)
- Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreiben
- f)
- Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen
| 3 | |
7 | Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfen
- b)
- Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen
| 6 | |
- c)
- schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen
- d)
- wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen
| 10 | |
- e)
- Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben
- f)
- Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrücken
- g)
- Trennschienen einsetzen
- h)
- Längs- und Quernähte ausbilden
| 6 | |
- i)
- Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellen
- k)
- gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennen
- l)
- Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben
| | 4 |
8 | Entnehmen von Materialproben (§ 5 Nr. 17) | - a)
- Zweck von Materialprüfungen nennen
- b)
- Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereiten
- c)
- Entnahmeprotokolle anfertigen
| | 4 |
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9 | Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt (§ 5 Nr. 18) | - a)
- Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläutern
- b)
- Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennen
- c)
- Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen
| 4 | |
10 | Herstellen und Schließen von Fugen (§ 5 Nr. 19) | - a)
- Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreiben
- b)
- Baustoffe für Fugendichtungen nennen
- c)
- Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließen
- d)
- Fugenbänder und Fugenprofile verlegen
| | 8 |
11 | Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt (§ 5 Nr. 20) | - a)
- Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreiben
- b)
- Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten
| | 2 |