(1) Mit der in den §§ 3 und 4 genannten schriftlichen amtlichen Genehmigung ist ein Anhang durchnumerierter freier Blätter fest zu verbinden und darin die jedesmalige Menge, Art und Bestimmung der alkoholischen Waren, die auf den in § 3 erwähnten Schiffen ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden sollen, zu verzeichnen. Dies Verzeichnis hat der Kapitän oder der Stellvertreter des Kapitäns zu unterschreiben und die Hafenbehörde des Ausgangshafens abzustempeln.
(2) Der Kapitän oder der Stellvertreter des Kapitäns hat dafür zu sorgen, daß die zuständigen Behörden im Bestimmungshafen ebenfalls auf dem Anhang unter Beidruck eines Stempels bescheinigen, daß die Waren ordnungsmäßig gelöscht worden sind.
(3) Wenn in einem Löschhafen diese Bescheinigung der zuständigen Behörden nicht zu erhalten ist, darf der in Absatz 2 geforderte Nachweis in anderer ausreichender Weise geführt werden.
(4) Kann der Kapitän oder der Stellvertreter des Kapitäns infolge von Havarien oder aus anderen stichhaltigen Gründen den ordnungsmäßigen Nachweis nicht führen, so hat er diese Hinderungsgründe nachzuweisen.