A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes | ||
100 | Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach Nr. 124 – 126 |
110 | Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach | 30 – 400 EUR |
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | ||
121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR |
122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | ¼ Wertgebühr mindestens 20 EUR, höchstens 250 EUR |
123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt | Gebühr nach Nr. 121 – 122 nur einmal |
124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1 EUR, mindestens 10 EUR |
125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1,50 EUR, mindestens 15 EUR |
126 | Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seitenzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR |
Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) | ||
130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist | 30 – 250 EUR |
130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben | ||
131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 – 250 EUR |
140 | Bescheinigung, konsularische(Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 – 300 EUR |
Bestätigung der Echtheitinländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) | ||
150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR |
151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR |
Beurkundung, öffentliche(Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) | ||
160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr |
160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. | ||
160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten. | ||
161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 60 EUR |
162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr, höchstens 10 000 EUR |
162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | ||
163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr |
164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 120 EUR |
165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments | Einfache Wertgebühr |
166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet | Gebühr nach Nr. 163 – 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert |
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166 | ||
170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. | |
171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen | Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung |
172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. | |
180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für die Beurkundung |
180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. | ||
200 | Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde | 35 EUR |
Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) | ||
210 | Erstes Mahnschreiben | 25 – 100 EUR |
211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR |
212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR |
Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) | ||
220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 – 200 EUR |
220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. | ||
225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 – 200 EUR |
Legalisationausländischer öffentlicher Urkunden | ||
I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz | ||
230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern | 25 EUR |
231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR |
II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz | ||
235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern | 45 EUR |
236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR |
250 | Privatschriftliche Erklärung (§ 2 Konsulargesetz) Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 30 – 300 EUR |
Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) | ||
300 | (weggefallen) | |
301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle | 25 – 50 EUR |
310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs | Doppelte Wertgebühr |
311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr |
Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) | ||
400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR |
400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | 25 – 350 EUR |
410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 – 500 EUR |
410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt. | ||
411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR | |
411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
500 | Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 – 100 EUR |
500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
510 | Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amtlichen Interesse vorgenommen werden | 15 EUR |
510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) 520.1 Sprachengruppe A 520.2 Sprachengruppe B 520.3 Sprachengruppe C 520.4 Sprachengruppe D | 1,80 EUR 2,40 EUR 3 EUR 3,60 EUR, mindestens 20 EUR |
520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und-gebührnach dem Text in der höherbewerteten Sprache. | ||
520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. | ||
520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet. | ||
521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR |
522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR |
530 | Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr |
530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | ||
535 | Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr |
535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR | |
535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | ||
Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) | ||
550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr |
551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 – 300 EUR |
Zusatzgebühr | ||
700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR für einen Kalendertag, höchstens 400 EUR |
700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. | ||
B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts | ||
900 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR |
910 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR |
von 15 Jahren oder weniger | der 22fache Betrag, |
über 15 Jahren bis zu 25 Jahren | der 21fache Betrag, |
über 25 Jahren bis zu 35 Jahren | der 20fache Betrag, |
über 35 Jahren bis zu 45 Jahren | der 18fache Betrag, |
über 45 Jahren bis zu 55 Jahren | der 15fache Betrag, |
über 55 Jahren bis zu 65 Jahren | der 11fache Betrag, |
über 65 Jahren bis zu 75 Jahren | der 7 1/2fache Betrag, |
über 75 Jahren bis zu 80 Jahren | der 5fache Betrag, |
über 80 Jahren | der 3fache Betrag, |
bis zu 500 EUR einschließlich | 35 EUR |
bis zu 2 500 EUR einschließlich | 50 EUR |
bis zu 5 000 EUR einschließlich | 65 EUR |
bis zu 10 000 EUR einschließlich | 75 EUR |
bis zu 15 000 EUR einschließlich | 85 EUR |
bis zu 20 000 EUR einschließlich | 95 EUR |
bis zu 25 000 EUR einschließlich | 105 EUR |
bis zu 30 000 EUR einschließlich | 115 EUR |
bis zu 35 000 EUR einschließlich | 125 EUR |
bis zu 40 000 EUR einschließlich | 135 EUR |
bis zu 45 000 EUR einschließlich | 145 EUR |
bis zu 50 000 EUR einschließlich | 155 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500 000 EUR | 12 EUR |
von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR | 12 EUR |
Gruppe A: | 1. | Afrikaans |
2. | Brasilianisch | |
3. | Dänisch | |
4. | Englisch | |
5. | Französisch | |
6. | Isländisch | |
7. | Italienisch | |
8. | Katalanisch | |
9. | Letzeburgisch | |
10. | Niederländisch | |
11. | Norwegisch | |
12. | Portugiesisch | |
13. | Schwedisch | |
14. | Spanisch | |
Gruppe B: | 1. | Bosnisch |
2. | Bulgarisch | |
3. | Griechisch | |
4. | Irisch | |
5. | Kroatisch | |
6. | Lettisch | |
7. | Litauisch | |
8. | Madagassisch | |
9. | Mazedonisch | |
10. | Montenegrinisch | |
11. | Polnisch | |
12. | Rumänisch | |
13. | Russisch | |
14. | Serbisch | |
15. | Slowakisch | |
16. | Slowenisch | |
17. | Somali | |
18. | Tschechisch | |
19. | Ukrainisch | |
20. | Weißrussisch | |
Gruppe C: | 1. | Albanisch |
2. | Amharisch | |
3. | Armenisch | |
4. | Aserbaidschanisch | |
5. | Bengalisch | |
6. | Dari | |
7. | Estnisch | |
8. | Finnisch | |
9. | Georgisch | |
10. | Haussa/Sudan-Amtssprachen | |
11. | Hindi | |
12. | Indonesisch | |
13. | Kasachisch | |
14. | Kirgisisch | |
15. | Malaiisch | |
16. | Mongolisch | |
17. | Nepalesisch | |
18. | Paschtu | |
19. | Persisch | |
20. | Philippino | |
21. | Singhalesisch | |
22. | Suaheli/Bantu-Amtssprachen | |
23. | Tadschikisch | |
24. | Tagalog | |
25. | Tamilisch | |
26. | Türkisch | |
27. | Turkmenisch | |
28. | Ungarisch | |
29. | Urdu | |
30. | Usbekisch | |
31. | Vietnamesisch | |
Gruppe D: | 1. | Arabisch |
2. | Birmanisch | |
3. | Chinesisch | |
4. | Hebräisch (Iwrith) | |
5. | Japanisch | |
6. | Kambodschanisch (Khmer) | |
7. | Koreanisch | |
8. | Laotisch | |
9. | Thailändisch |