Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1

Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, beim Befahren von Wasserflächen der Emsmündung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung) diese zu betreiben und verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

§ 2

Hiervon ausgenommen sind Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043).

§ 3

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2022 außer Kraft.