Außenhandelsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

§ 1

Über den grenzüberschreitenden Warenverkehr wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

(1) Anzumelden ist der Warenverkehr über die Grenze des Erhebungsgebietes. Anzumelden sind ferner der übrige Warenverkehr der Freihäfen, die Zollgutlagerung und die Veredelung einschließlich des Übergangs von Waren aus einem besonderen Zollverkehr in einen anderen oder in den freien Verkehr sowie der Erwerb und die Veräußerung von Seeschiffen.
(2) Das Erhebungsgebiet umfaßt den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne diebadischenZollausschlüsse. Die Zollanschlüsse gehören zum Erhebungsgebiet.
(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen und elektrischer Strom.

§ 3

Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt:
1.
Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;
2.
Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Güter;
3.
ferner
a)
Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung;
b)
bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder für fremde Fahrzeuge;
c)
bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg.

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Gem. Art. 4 iVm Art. 13 der Statistikänderungsverordnung vom 20.11.1996 I 1804 (StatÄndV 29-22-4) werden die Erhebungen mWv 27.11.1996 bis zum 30.6.2000 ausgesetzt

§ 3a

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
1.
für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandelsstatistik)
a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
b)
Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen,
c)
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen;
2.
für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
b)
EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4,
c)
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 3b

Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.

§ 4

(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet
1.
für die in das Zollgebiet eingehenden Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;
2.
in den übrigen Fällen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 maßgebenden Zeitpunkt besitzt.
(2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet
1.
für die eingehenden Waren der Einführer;
2.
für die ausgehenden Waren der Ausführer;
3.
in den übrigen Fällen der Anmeldepflichtige.
(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet sind.

§ 5

(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.
(2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.

§ 6

(1) Die Anmeldung ist durch Übergabe der amtlich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten Anmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die Anmeldestelle zu bewirken.
(2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu übergeben
1.
beim Eingang von Waren in das Erhebungsgebiet, soweit eine Zollabfertigung stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag;
2.
beim Ausgang von Waren aus dem Erhebungsgebiet unverzüglich, sobald die Waren am Ort der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert worden sind.
(3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt werden
1.
für die übrigen sowie für besondere Fälle des Wareneingangs oder Warenausgangs;
2.
soweit andere Rechtsvorschriften über die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfordern.

§ 7

(1) Die Frachtführer im Land- und Luftverkehr haben im Falle der Ausfuhr bei der Übergabe der Anmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß in ihnen alle der Anmeldepflicht unterliegenden Frachtstücke aufgeführt sind.
(2) Für jedes von See in einen Freihafen beladen eingehende und für jedes seewärts oder auf einem Binnengewässer beladen ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung der Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Bei aus Freihäfen nach See ausgehenden Schiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffszettel oder sonstige Verlade- oder Übergabepapiere eingeführt sind, eine Ausfertigung eines dieser Papiere vom Verlader verlangt werden.
(3) Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müssen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie in deutscher Sprache Benennung und Menge der geladenen Waren, und zwar in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladungspapieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach § 4. Die Angaben über die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Ausladehäfen zu ordnen. Beim Ausgang sind die Sendungen in laufender Nummernfolge in die Ladungsverzeichnisse einzutragen. Auf den Konnossementen sind diese Nummern anzugeben. Die Ladungsverzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrachters oder Frachtführers enthalten, daß in ihnen alle in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich oder elektronisch zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen Freihafen zum Löschen eingehenden Schiffe sind innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe einzureichen. Für die aus den Freihäfen nach See ausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen hat. In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Auf Anfordern sind den Anmeldestellen auch über die Sendung vorhandene Konnossemente, Frachtkarten und Ladelisten zur Einsicht vorzulegen.
(4) Im Zoll- und Freihafenverkehr können zur Sicherung der Anmeldung auch weitere am Warenverkehr und Transport beteiligte Personen durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, Angaben über Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Verbleib zu machen; örtliche Schiffsmeldestellen können verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der Schiffe der Anmeldestelle anzuzeigen.
(5) Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll- oder Steuerbeteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vorzulegen, die die Zoll- und Steuerpapiere ausfertigt. Entsprechendes gilt, wenn ein Nämlichkeitsschein oder Musterpaß für Freigut ausgefertigt wird.

§ 8

In Ausnahmefällen können zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung Erleichterungen im Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, soweit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen können derartige Erleichterungen und Befreiungen auch durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes verfügt werden.

§ 9

(1) Zur Auskunft verpflichtet nach§ 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314)sind Personen, die verpflichtet sind
1.
nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung;
2.
nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers;
3.
nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers;
4.
nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklärungen;
5.
nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort bezeichneten Papiere;
6.
nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu Erklärungen und Anzeigen.
(2) Die Anmeldestellen können im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der Beförderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den Anmeldepapieren oder durch Beschau der Waren nachprüfen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Auskunftsverpflichtung entsprochen haben.
§ 9 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) v. 22.1.1987 I 462

§ 10

(1) Die Außenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszweckezu erheben und aufzubereiten.
(2) Das Statistische Bundesamt kann den Statistischen Ämtern in Hamburg, Bremen und Lübeck die für deren statistische Zwecke erforderlichen Unterlagen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung stellen.
§ 10 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) v. 22.1.1987 I 462

§ 11

(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen.

§ 12

Abkommen mit fremden Staaten bleiben unberührt.

§ 13

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander
1.
die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;
2.
durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen.

(XXXX) §§ 14 und 15 (weggefallen)

§ 16

(1) § 13 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)