Agrarstatistikverordnung

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Baumschulerhebung

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

§ 2 Aquakulturstatistik

Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:
1.
Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
2.
Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.
Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.