1 | Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen
- b)
- Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- c)
- Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
- d)
- Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
- e)
- Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
- f)
- Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
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- g)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
- h)
- Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
- i)
- bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
- j)
- Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
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2 | Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen
- b)
- Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
- c)
- Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
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- d)
- Kalkulationen erstellen
- e)
- bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
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3 | Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen
- b)
- Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
- c)
- Arbeitsnachweise erstellen
- d)
- Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen
- e)
- Bordinstrumente einstellen
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- f)
- Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden
- g)
- landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
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- h)
- Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
- i)
- Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen
- j)
- Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten
- k)
- technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
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4 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren
- b)
- Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
- c)
- Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten
- d)
- Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
- e)
- Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
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- f)
- Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen
- g)
- Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
- h)
- elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten
- i)
- Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
- j)
- Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
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5 | Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
5.1 | Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | - a)
- Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen
- b)
- Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten
- c)
- boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen
- d)
- Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
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5.2 | Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | - a)
- Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
- b)
- Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
- c)
- Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
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- d)
- Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
- e)
- Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
- f)
- Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
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5.3 | Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) | - a)
- Ernte durchführen
- b)
- Erntegut transportieren, lagern und konservieren
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- c)
- Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
| 4 |
6 | Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
- b)
- betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- c)
- Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
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- d)
- Kommunikationstechniken anwenden
- e)
- Konflikte im Team lösen
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7 | Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
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- b)
- individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- c)
- Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- d)
- Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
- e)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
- f)
- bei der Akquisition mitwirken
- g)
- betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
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8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
- b)
- betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen
- c)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
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