Anbaumaterialverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Eingangsformel

Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a, des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, § 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  3Registrierung
§  4Pflichten der Betriebe
§  5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§  6Anforderungen an Standardmaterial
§  7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2
Anforderungen an
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§  8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§  9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15Kontrolle
§ 16Vergleichsprüfungen
§ 17Mitteilungen
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
§ 18Einfuhr
§ 19Ausfuhr
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20Ausnahmen
§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) 
Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)
Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 2 und 5)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)
Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung
Anlage 6
(zu § 8 Absatz 4 und 5
und § 15 Absatz 5)
Liste kontrollrelevanter Schadorganismen
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
1.
Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
2.
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
3.
Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
a)
der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
b)
der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
c)
anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
2.
Standardmaterial:Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
3.
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
a)
Vorstufenmaterial:Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
b)
Basismaterial:Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
c)
Zertifiziertes Material:Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
4.
Kategorien:Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
5.
Mutterpflanze:eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
6.
Kandidatenmutterpflanze:eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
7.
Erneuerung:das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
8.
Multiplikation:die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
9.
Mikrovermehrung:die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einerIn-vitro-Kulturaus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
10.
Klon:eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
11.
visuelle Kontrolle:die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
12.
Untersuchung:eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
13.
Drittland:ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
14.
Partie:bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
15.
Kryokonservierung:die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.

§ 3 Registrierung

(1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
1.
in Verkehr bringen,
2.
aus einem Drittland einführen oder,
3.
im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
2.
Name der Person,
a)
die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,
b)
im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,
3.
botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und
4.
Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.
(2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
1.
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder
2.
Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,
in den Verkehr bringt.
(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

§ 4 Pflichten der Betriebe

(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,
1.
dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und
2.
dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.
(2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
2.
auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40; L 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014, S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,
3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
4.
im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Untersuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betreffende Art und Gattung durchzuführen sind; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen durchzuführen, und
5.
auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.
Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.
(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten
1.
über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und
2.
auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben
a)
zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und
b)
zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte
machen können.
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
1.
das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder
2.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus
anzuzeigen.
(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
1.
von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,
2.
von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,
sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
1.
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
2.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
3.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
4.
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
5.
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,
6.
bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,
7.
das Auftreten von Schadorganismen,
8.
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
9.
sonstige chemische Maßnahmen und
10.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.
(7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.
(8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen.
(10) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen. Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt.

§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten

(1) Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte.
(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.
(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial

(1) Standardmaterial muss
1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und
2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
b)
den in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
2.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
3.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
2.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
4.
Standardmaterial von
a)
Obstpflanzen muss
aa)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes oder
bb)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes
zugehören;
b)
Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören;
c)
Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.
(8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden.

§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten

(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(2) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.

§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

(1) Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss
1.
einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zugehören, oder
2.
eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amtlichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschreibung entspricht.
Bei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von der Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumaterials gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen.
(2) Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde
1.
eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzulassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegenden Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie
2.
eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutzerteilung zuständigen Stelle
vorlegen. Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die keiner Sorte zugehören.
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten.
(4) Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von Schadorganismen gemäß Anlage 6, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.
(5) Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,
1.
wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für die in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen dient, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist von den betreffenden Schadorganismen,
2.
wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden Schadorganismen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder
3.
im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind.
Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 beginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem Jahr des Anbaus liegt.
(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.
(7) Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der Vermehrung durchzuführen. Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen. Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird. Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend.
(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.
(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten.
(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.

§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie
1.
von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die
a)
frei sind von den in den Anlagen 2 und 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und
b)
insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder
2.
in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,
3.
ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden,
4.
so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und
5.
mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material
1.
von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und
2.
den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.

§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,
1.
wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und
2.
von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder
a)
direkt aus Vorstufenmaterial oder
b)
durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 7 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 7 nicht überschritten werden. Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
(2) Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.

§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.
(2) Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.

§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören

(1) Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.

§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten

(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:
1.
Bezeichnung „EG-Qualität“;
2.
Angabe „DE“;
3.
Registriernummer des Versorgers;
4.
Kennzeichen der zuständigen Behörde;
5.
Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;
6.
Ausstellungsdatum;
7.
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;
8.
Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);
9.
Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe;
10.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
11.
wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.
(2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.

§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten

(1) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält:
1.
Bezeichnung „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“;
2.
Angabe „DE“;
3.
Registriernummer des Versorgers;
4.
Kennzeichen der zuständigen Behörde;
5.
Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
6.
Art (botanische Bezeichnung);
7.
Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation;
8.
Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeichnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zugehören, die botanische Bezeichnung der Art oder der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obstpflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sortenzulassung“ oder die Angabe „Sorte im laufenden Verfahren der Sortenschutzerteilung“;
9.
bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
10.
Stückzahl des Anbaumaterials;
11.
Erzeugungsland und dessen Code, falls abweichend von Nummer 2;
12.
Ausstellungsdatum des Etiketts;
13.
Ausstellungsdatum des Originaletiketts, falls das Originaletikett ersetzt worden ist.
Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. Bei Verwendung einer Kennfarbe zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben:
1.
bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden violetten Diagonalstreifen,
2.
bei Basismaterial weiß,
3.
bei Zertifiziertem Material blau.
(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
(4) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung. Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können. Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt. Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist.
(5) Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt und deutlich sichtbar angebracht sein.
(6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird.

§ 15 Kontrolle

(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich.
(2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.
(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
(4) Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon unberührt.
(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anlagen 2, 4 und 6 aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch.
(6) Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführt sind. Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden. Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anlage 4 Spalte 2 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich
1.
durch eine amtliche Prüfung der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden ist, die frei von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen ist, und
2.
der Sämling gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4 gehalten worden ist.
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere
1.
dessen geeignete Behandlung oder
2.
dessen Vernichtung.
(9) Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.
(10) Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten international anerkannten Protokollen durchzuführen. Fehlen solche Protokolle, werden von der zuständigen Behörde anerkannte nationale Protokolle angewendet. Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von Anbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Labore durchzuführen.
(+++ § 15 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 +++)

§ 16 Vergleichsprüfungen

(1) Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach
1.
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist,
2.
Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und
3.
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 59 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.

§ 17 Mitteilungen

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
1.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,
2.
Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,
3.
Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.

§ 18 Einfuhr

(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt.
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:
1.
Ursprungsland;
2.
Name des Absenders;
3.
Name des Empfängers;
4.
Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt;
5.
Ausstellungsdatum;
6.
Art (botanische Bezeichnung);
7.
Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung;
8.
bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung;
9.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
10.
Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser Verordnung erfüllt.
Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.
(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld „Unterscheidungsmerkmale“ und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden.
(4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht.
(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat
1.
der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen,
2.
einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.
Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:
1.
Name und Anschrift des Lieferanten;
2.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
3.
Art (botanische Bezeichnung);
4.
Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.

§ 19 Ausfuhr

Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.

§ 20 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit
1.
das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
2.
das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2.
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
4.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 22 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn
1.
das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,
2.
die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben,
3.
die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und
4.
auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.
(2) Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1 auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, wenn die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) erfolgen.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1976 - 1977)

Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung

Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
12
A.Zierpflanzenarten
Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
B.Gemüsearten und deren Hybriden
1.
Allium cepaL.
Allium cepaL. var.cepa
Allium cepaL. var.aggregatum

Zwiebel, Echalion
Schalotte
2.
Allium fistulosumL.
Winterheckenzwiebel
3.
Allium porrumL.
Porree
4.
Allium sativumL.
Knoblauch
5.
Allium schoenoprasumL.
Schnittlauch
6.
Anthriscus cerefolium(L.) Hoffm.
Kerbel
7.
Apium graveolensL.
Sellerie, Knollensellerie
8.
Asparagus officinalisL.
Spargel
9.
Beta vulgarisL.
Rote Rübe, Mangold
10.
Brassica oleraceaL.
Grünkohl oder Krauskohl,
Blumenkohl oder Karfiol,
Brokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl,
Wirsing oder Wirsingkohl,
Weißkohl oder Weißkraut,
Rotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi
11.
Brassica rapaL.
Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe
oder Stoppelrübe
12.
Capsicum annuumL.
Chili oder Paprika oder Pfefferoni
13.
Cichorium endiviaL.
Krausblättrige Endivie
Ganzblättrige Endivie
14.
Cichorium intybusL.
Blattzichorie, Wurzelzichorie
15.
Citrullus lanatus(Thunb.)Matsum. et Nakai
Wassermelone
16.
Cucumis meloL.
Melone oder Zuckermelone
17.
Cucumis sativusL.
Gurke, Salatgurke, Einlegegurke
18.
Cucurbita maxima Duchesne
Riesenkürbis
19.
Cucurbita pepoL.
Gartenkürbis oder Zucchini
20.
Cynara cardunculusL.
Artischocke, Cardy oder Kardonenartischocke
21.
Daucus carotaL.
Karotte oder Möhre, Futtermöhre
22.
Foeniculum vulgare Mill.
Fenchel
23.
Lactuca sativaL.
Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
24.
Petroselinum crispum(Mill.) Nyman ex A.W. Hill
Petersilie
25.
Phaseolus coccineusL.
Prunkbohne oder Feuerbohne
26.
Phaseolus vulgarisL.
Gartenbohne, Buschbohne,
Stangenbohne
27.
Pisum sativum L.(partim)
Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse
28.
Raphanus sativusL.
Radieschen, Rettich
29.
Rheum rhabarbarumL.
Rhabarber
30.
Scorzonera hispanicaL.
Schwarzwurzel
31.
Solanum LycopersicumL.
Tomate
32.
Solanum melongenaL.
Aubergine oder Eierfrucht
33.
Spinacia oleraceaL.
Spinat
34.
Valerianella locusta(L.) Laterr.
Feldsalat, Rapunzel
35.
Vicia fabaL. (partim)
Dicke Bohne oder Puffbohne
36.
Zea maysL. (partim)
Zuckermais, Puffmais
C.Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden
1.
Castanea sativaMill.
Esskastanie
2.
CitrusL.
Zitrus
3.
Corylus avellanaL.
Haselnuss
4.
Cydonia oblongaMill.
Quitte
5.
Ficus caricaL.
Feige
6.
Fortunella Swingle
Kumquat
7.
FragariaL.
Erdbeere
8.
Juglans regiaL.
Walnuss
9.
Malus Mill.
Apfel
10.
Olea europaeaL.
Ölbaum
11.
Pistacia veraL.
Pistazie
12.
PoncirusRaf.
Bitterorange
13.
Prunus amygdalus Batsch
Mandel
14.
Prunus armeniacaL.
Aprikose
15.
Prunus avium(L.) L.
Süßkirsche
16.
Prunus cerasusL.
Sauerkirsche
17.
Prunus domesticaL.
Pflaume
18.
Prunus persica(L.) Batsch
Pfirsich
19.
Prunus salicinaLindl.
Japanische Pflaume
20.
PyrusL.
Birne
21.
RibesL.
Johannisbeere, Stachelbeere,
Jostabeere
22.
RubusL.
Himbeere, Brombeere
23.
VacciniumL.
Heidelbeere, Preiselbeere

_____________
1
Entsprechend Artenverzeichnis.

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1978 - 1990)

Teil A


Liste der Schadorganismen,
von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss


Pflanzenarten
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)
1.Gemüsepflanzen und deren Hybriden
Allium cepaL.
Aggregatum Gruppe
(Schalotte)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienDelia spp. (Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci(Stängelnematode)Thysanoptera(Thripse), insbesondereThrips tabaci(Zwiebelthrips)
2.
PilzeBotrytis spp.Peronospora destructor(Falscher Mehltau)Sclerotium cepivorum(Mehlkrankheit)
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium cepaL.
Cepa Gruppe
(Zwiebel, Echalion)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienDelia spp.(Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci(Stängelnematode)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Thysanoptera(Thripse), insbesondereThrips tabaci(Zwiebelthrips)
2.
BakterienPseudomonas spp.
3.
PilzeBotrytis spp.Fusarium oxysporum f. sp. cepae(Zwiebelbasalfäule)Peronospora destructor(Falscher Mehltau)Sclerotium cepivorum(Mehlkrankheit)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium fistulosumL.
(Winterheckenzwiebel)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienDelia spp.(Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci(Stängelnematode)Thysanoptera(Thripse), insbesondereThrips tabaci(Zwiebelthrips)
2.
PilzeSclerotium cepivorum(Mehlkrankheit)
3.
Viren und virusähnliche OrganismenAlle Viren und virusähnlichen Organismen
Allium porrumL.
(Porree, Lauch)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienDelia spp.(Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci(Stängelnematode)Thysanoptera(Thripse), insbesondereThrips tabaci(Zwiebelthrips)
2.
BakterienPseudomonas spp.
3.
PilzeAlternaria porri(Purpurfleckenkrankheit)Fusarium culmorum(Fusarium-Wurzelfäule)Phytophthora porri(Papierfleckenkrankheit)Sclerotium cepivorum(Mehlkrankheit)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)
Allium sativumL.
(Knoblauch)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAceria tulipae(Tulpengallmilbe)Delia spp.(Wurzelfliegen)Ditylenchus dipsaci(Stängelnematode)Thysanoptera(Thripse), insbesondereThrips tabaci(Zwiebelthrips)
2.
BakterienPseudomonas fluorescens(„Milchkaffee“-Krankheit)
3.
PilzeSclerotium cepivorum(Mehlkrankheit)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Apium graveolensL.
(Sellerie)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAcidia heraclei(Sellerieblattfliege)Lygus spp.(Weichwanzen)Psila rosae(Möhrenfliegen)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips) undThrips tabaci(Zwiebelthrips)
2.
BakterienErwinia carotovora var. carotovora(Bakterienweichfäule)Pseudomonas syringae pv. apii
3.
PilzeFusarium oxysporum f. sp. apiiPhoma apiicola(Sellerieschorf)Pythium spp.(Pythium-Wurzelfäule)Sclerotinia sclerotiorum(Sclerotinia-Knollenfäule)Septoria apiicola(Septoria-Blattfleckenkrankheit)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus) Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Asparagus officinalisL.
(Spargel)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienBrachyorynella asparagi(Spargelblattlaus)Hypopta castrum(Spargelbohrer)Platyparea poecyloptera(Spargelfliege)
2.
PilzeFusarium spp.(Fusarium-Wurzelfäule)Rhizoctonia violacea
3.
Viren und virusähnliche OrganismenAlle Viren und virusähnlichen Organismen
Beta vulgarisL.var. vulgaris
(Mangold)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienPegomyia betae(Rübenfliege)
2.
PilzePhoma betae(Wurzelbrand)
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Beet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)
Brassica oleraceaL.
(Blumenkohl oder Karfiol,
Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Wirsing oder
Wirsingkohl, Kohlrabi)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen)Aphididae(Blattläuse)Heterodera spp.(Zystennematode)Lepidoptera(Schmetterlinge), insbesonderePieris brassicae
(Großer Kohlweißling)
Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
BakterienPseudomonas syringae pv. maculicola
(Bakterienblattfleckenkrankheit)
Xanthomonas campestris pv. campestris(Adernschwärze)
3.
PilzeAlternaria brassicae(Kohlschwärze)Mycosphaerella spp.(Ringfleckenkrankheit)Phoma lingam(Umfallkrankheit)Plasmodiophora brassicae(Kohlhernie)Pythium spp.(Keimlingskrankheit)Rhizoctonia solani(Keimlingskrankheit)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Cauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus) Tospoviren Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
Brassica rapaL.
(Chinakohl)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAphididae(Blattläuse)Lepidoptera(Schmetterlinge), insbesonderePieris brassicae
(Großer Kohlweißling)
2.
PilzeAlternaria brassicae(Kohlschwärze)Botrytis cinerea(Grauschimmel)Mycosphaerella spp.(Ringfleckenkrankheit)Phoma lingam(Umfallkrankheit)Plasmodiophora brassicae(Kohlhernie)Sclerotinia spp.(Sclerotinia-Lagerfäule)
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Tospoviren
Capsicum annuumL.
(Chili oder Paprika oder Pfefferoni)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen)Leptinotarsa decemlineata(Kartoffelkäfer)Ostrinia nubilalis(Maiszünsler)Phthorimaea operculella(Kartoffelmotte)Tetranychidae(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
PilzeLeveillula taurica(Echter Mehltau)Pyrenochaeta lycopersici(Korkwurzelkrankheit)Pythium spp.(Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule)Phytophthora capsici(Wurzel- und Stängelgrundfäule)Verticillium albo-atrum(Verticillium-Welke)Verticillium dahliae(Verticillium-Welke)
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Cichorium endiviaL.
(Krausblättrige Endivie,
Ganzblättrige Endivie)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAphididae(Blattläuse)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
PilzeBotrytis cinereaErysiphe cichoracearumSclerotinia spp.
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Beet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Cichorium intybusL.
(Blattzichorie, Wurzelzichorie)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAphididae(Blattläuse)Napomyza cichorii(Zichorienminierfliege)Apion assimile(Spitzmausrüßler)
2.
BakterienErwinia carotovora(Bakterienweichfäule)Erwinia chrysanthemiPseudomonas marginalis(Bakterielle Blattrandkrankheit)
3.
PilzePhoma exigua var. exigua(Schwarze Wurzelfäule)Phytophthora erythrosepticaPythium spp.Sclerotinia sclerotiorum(Sclerotinia-Fäule)
Citrullus lanatus[Thunb.]
Matsum et Nakai
(Wassermelone)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Polyphagotarsonemus latus(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)Tetranychus spp.(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
PilzeColletotrichum lagenarium
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)
Cucumis meloL.
(Melone oder Zuckermelone)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Polyphagotarsonemus latus(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)Tetranychyus spp.(Spinnmilben)Thysanoptera(Thrips), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
BakterienPseudomona syringae pv. lachrymans(Eckige Blattfleckenkrankheit)
3.
PilzeColletotrichum lagenariumFusarium spp.Pythium spp.(Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)Sphaerotheca fuliginea(Echter Mehltau)Verticillium spp.(Verticillium-Welke)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Cucumber green mottle mosaic virus
(Gurkengrünscheckungsmosaikvirus)
 Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
Cucumis sativusL.
(Gurke, Salatgurke, Einlegegurke)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Delia platura(Bohnenfliege)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Polyphagotarsonemus latus(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)Tetranychus spp.(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
BakterienPseudomonas syringae pv. lachrymans(Eckige Blattfleckenkrankheit)
3.
PilzeFusarium spp.Phytophthora spp.Pseudoperonospora cubensis(Falscher Mehltau)Pythium spp.(Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)Rhizoctonia spp.(Keimlingskrankheit)Sphaerotheca fuliginea(Echter Mehltau)Verticillium spp.(Verticillium-Welke)
4.
Viren und virusähnliche OrganismenAlle Viren und virusähnlichen Organismen
Cucurbita maxima Duchesne
(Riesenkürbis)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Polyphagotarsonemus latus(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)Tetranychus spp.(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
Viren und virusähnliche OrganismenAlle Viren und virusähnlichen Organismen
Cucurbita pepoL.
(Gartenkürbis oder Zucchini)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Polyphagotarsonemus latus(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)Tetranychus spp.(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
BakterienPseudomonas syringae pv. lachrymans(Eckige Blattfleckenkrankheit)
3.
PilzeFusarium spp.Sphaerotheca fuliginea(Echter Mehltau)Verticillium spp.(Verticillium-Welke)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus) Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus) Tospoviren
Cynara cardunculusL.
(Artischocke und Cardy
oder Kardonenartischocke)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Thysanoptera(Thripse)
2.
PilzeBremia lactucae(Falscher Mehltau)Leveillula taurica f. sp. cynara(Echter Mehltau)Pythium spp.Rhizoctonia solaniSclerotium rolfsiiSclerotinia sclerotiorumVerticillium dahliae
3.
Viren und virusähnliche OrganismenAlle Viren und virusähnlichen Organismen
Foeniculum vulgareMill.
(Fenchel)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Thysanoptera(Thripse)
2.
BakterienErwinia carotovora subsp. carotovora(Bakterienweichfäule)Pseudomonas marginalis pv. marginalis
3.
PilzeCercospora foeniculiPhytophthora syringae(Phytophthora-Fäule)Sclerotinia spp.(Sclerotinia-Fäule)
4.
Viren und virusähnliche OrganismenCelery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)
Lactuca sativaL.
(Salat)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAphididae(Blattläuse)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
PilzeBotrytis cinerea(Grauschimmel)Bremia lactucae(Falscher Mehltau)Pythium spp.
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Lettuce big vein (Breitadrigkeit) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose)
Rheum rhabarbarumL.
(Rhabarber)
1.
BakterienAgrobacterium tumefaciens(Wurzelkropf)Erwinia carotovora var. rhapontici(Wurzelhalsfäule)
2.
PilzeArmillariella melleaVerticillium spp.
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus) Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
Solanum lycopersicumL.
(Tomate)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAphididae(Blattläuse)Aleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Hauptidia maroccanaMeloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Tetranychus spp.(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
Vasates lycopersici(Tomatenmilbe)
2.
BakterienPseudomonas syringae pv. tomato
(Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit)
3.
PilzeAlternaria solani(Dürrfleckenkrankheit)Cladosporium fulvum(Samtfleckenkrankheit)Colletotrichum coccodesDidymella lycopersici(Tomatenstängelfäule)Fusarium oxysporumLeveillula taurica(Echter Mehltau)Phytophthora nicotianae var. nicotianae
(Phytophthora-Stängelgrundfäule)
Pyrenochaeta lycopersici(Korkwurzelkrankheit)Pythium spp.(Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)Rhizoctonia solani(Rhizoctonia-Stängelgrundfäule)Sclerotinia sclerotiorum(Sclerotinia-Welke)Verticillium spp.(Verticillium-Welke)
4.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Potato virus X (Kartoffelvirus X) Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Tomato yellow leaf curl virus
Solanum melongenaL.
(Aubergine oder Eierfrucht)
1.
Insekten, Milben und Nematoden in allen EntwicklungsstadienAleyrodidae(Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)Aphididae(Blattläuse)Polyphagus tarsonemus(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)Leptinotarsa decemlineata(Kartoffelkäfer)Meloidogyne spp.(Wurzelgallennematode)Tetranychidae(Spinnmilben)Thysanoptera(Thripse), insbesondereFrankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2.
PilzeFusarium spp.Leveillula taurica f. sp. cynara(Echter Mehltau)Rhizoctonia solaniPythium spp.Sclerotinia sclerotiorum(Sclerotinia-Welke)Verticillium spp.(Verticillium-Welke)
3.
Viren und virusähnliche Organismeninsbesondere Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus) Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus) Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus)
2.Obstpflanzenarten
und deren Hybriden
Castanea sativaMill.
(Edelkastanie)
1.
PilzeMycosphaerella maculiformisPhytophthora cambivoraPhytophthora cinnamomi
2.
Virusähnliche KrankheitenChestnut mosaic virus – ChMV (Kastanienmosaik)
CitrusL.,Fortunella Swingle, PoncirusRaf.
(Citruspflanzen, Zwergorangen, Dreiblättrige Orange)
1.
InsektenAleurotrixus floccosusParabemisia myricae
2.
NematodenPratylenchus vulnusTylenchus semi-penetrans
3.
PilzePhytophthora citrophtoraPhytophthora parasitica
Corylus avellanaL.
(Haselnussstrauch)
1.
MilbenPhytoptus avellanae
2.
PilzeArmillariella melleaVerticillium dahliaeVerticillium albo-atrum
3.
BakterienXanthomonas arboricola pv. corylinaPseudomonas avellanae
Cydonia oblongaMill.,
MalusMill. undPyrusL.

(Quitte, Äpfel, Birnen)
1.
InsektenEriosoma lanigerumPsylla spp.
2.
NematodenMeloidogyne haplaMeloidogyne javanicaPratylenchus penetransPratylenchus vulnus
3.
PilzeArmillariella melleaChondrostereum purpureumGlomerella cingulatePezicula albaPezicula malicorticisNectria galligenaPhytophthora cactorumRoessleria pallidaVerticillium dahliaeVerticillium albo-atrum
4.
BakterienAgrobacterium tumefaciensPseudomonas syringae pv. syringae
5.
VirenAndere als die in Anlage 4 aufgeführten
Ficus caricaL.
(Feige)
1.
InsektenCeroplastes rusci
2.
NematodenHeterodera ficiMeloidogyne arenariaMeloidogyne incognitaMeloidogyne javanicaPratylenchus penetransPratylenchus vulnus
3.
PilzeArmillaria mellea
4.
BakterienPhytomonas fici
5.
Virusähnliche KrankheitenFeigenmosaikkrankheit
Juglans regiaL.
(Walnuss)
1.
InsektenEpidiaspis leperiiPseudaulacaspis pentagonaQuadraspidiotus perniciosus
2.
PilzeArmillariella melleaNectria galligenaChondrostereum purpureumPhytophthora cactorum
3.
BakterienAgrobacterium tumefaciensXanthomonas arboricola pv. juglandis
Olea europaeaL.
(Olivenbaum)
1.
NematodenMeloidogyne arenariaMeloidogyne incognitaMeloidogyne javanicaPratylenchus vulnus
2.
BakterienPseudomonas savastanoi pv. savastanoi
3.
Virusähnliche KrankheitenLeaf yellowing complex disease 3
Pistacia veraL.
(Pistazie)
1.
NematodenPratylenchus penetransPratylenchus vulnus
2.
PilzePhytophthora cryptogeaPhytophthora cambivoraRosellinia necatrixVerticillium dahliae
Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. Salicina
(Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume, Zwergpfirsich, Japanische Pflaume)
1.
InsektenPseudaulacaspis pentagonaQuadraspidiotus perniciosus
2.
NematodenMeloidogyne arenariaMeloidogyne javanicaMeloidogyne incognitaPratylenchus penetransPratylenchus vulnus
3.
PilzePhytophthora cactorumVerticillium dahliae
4.
BakterienAgrobacterium tumefaciensPseudomonas syringae pv. morsprunorumPseudomonas syringae pv. syringae(auf P. armeniaca)Pseudomonas viridiflava(auf P. armeniaca)
Prunus avium, P. cerasus
(Süßkirsche, Sauerkirsche)
1.
InsektenQuadraspidiotus perniciosus
2.
NematodenMeloidogyne arenariaMeloidogyne javanicaMeloidogyne incognitaPratylenchus penetransPratylenchus vulnus
3.
PilzePhytophthora cactorum
4.
BakterienAgrobacterium tumefaciensPseudomonas syringae pv. morsprunorum
RibesL.
(Johannisbeeren)
1.
Insekten und MilbenDasyneura tetensiDitylenchus dipsaciPseudaulacaspis pentagonaQuadraspidiotus perniciosusTetranycus urticaeCecidophyopsis ribis
2.
PilzeSphaerotheca mors-uvaeMicrosphaera grossulariaeDiaporthe strumella(Phomopsis ribicola)
RubusL.
(Brombeeren)
  Pilze
  Peronospora rubi



Teil B


Liste der Schadorganismen,
von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder
deren Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf


Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen
oder Arten
Toleranzschwelle (in %)
VorstufenmaterialBasismaterialZertifiziertes Material
FragariaL.
Insekten und Milben
Chaetosiphon fragaefoliae00,51
Phytonemus pallidus000,1
Nematoden
Aphelenchoides fragariae001
Ditylenchus dipsaci00,51
Meloidogyne hapla00,51
Pratylenchus vulnus011
Pilze
Rhizoctonia fragariae001
Podosphaera aphanis(Wallroth) Braun & Takamatsu00,51
Verticillium albo-atrum00,22
Verticillium dahliae00,22
Bakterien
Candidatus Phlomobacter fragariae001
Viren
Strawberry mottle virus (SMoV)00,12
Phytoplasmakrankheiten00,21
Aster yellows phytoplasma00,21
Multiplier disease00,10,5
Stolbur as strawberry lethal decline00,21
Strawberry green petal phytoplasmas001
Phytoplasma fragariae001
RibesL.
Nematoden
Aphelenchoides ritzemabosi00,050,5
Viren
Aucuba mosaic und blackcurrant yellows
in Kombination
00,050,5
Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere
(Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry vein banding)
00,050,5
RubusL.
Insekten
Resseliella theobaldi000,5
Bakterien
Agrobacterium spp.00,11
Rhodococcus fascians00,11
Viren
Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus – APMV), Black raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus – CMV), Raspberry leaf mottle (RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein
chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV)
000,5
VacciniumL.
Pilze
Exobasidium vaccinii var. vaccinii00,51
Godronia cassandrae(anamorphTopospora myrtilli)00,10,5
Bakterien
Agrobacterium tumefaciens000,5
Viren000,5

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1991 - 1992)

PflanzenartenBesondere Anforderungen
1.Zierpflanzen
1.1CitrusL.
(Zitrus für Zierzwecke)
Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.

Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein.

Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
1.2Blumenzwiebel-ArtenAufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.
1.3Palmen, der folgenden Arten
Areca catechuL.
Syagrus romanzoffiana(Cham.) Glassman
Arenga pinnata(Wurmb) Merr.
BismarckiaHildebr. & H. Wendl.
Borassus flabelliferL.
Brahea armataS. Watson
Brahea edulisH. Wendl.
Butia capitata(Mart.) Becc.
Calamus merrilliiBecc.
Caryota maximaBlume
Caryota cumingiiLodd. ex Mart.
Chamaerops humilisL.
Cocos nuciferaL.
Corypha utanLam.
CoperniciaMart.
Elaeis guineensisJacq.
Howea forsterianaBecc.
Jubaea chilensis(Molina) Baill.
Livistona australisC. Martius
Livistona decora(W. Bull) Dowe
Livistona rotundifolia(Lam.) Mart.
Metroxylon saguRottb.
Roystonea regia(Kunth) O.F. Cook
Phoenix canariensisChabaud
Phoenix dactyliferaL.
Phoenix reclinataJacq.
Phoenix roebeleniiO'Brien
Phoenix sylvestris(L.) Roxb.
Phoenix theophrastiGreuter
PritchardiaSeem. & H. Wendl.
Ravenea rivularisJum. & H. Perrier
Sabal palmetto(Walter) Lodd. ex
Schult. & Schult.f.
Trachycarpus fortunei(Hook.) H. Wendl.
WashingtoniaH. Wendl.
Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sein und
1.
während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut worden sein, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt worden ist, oder
2.
24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens an einem Erzeugungsort in der Union angebaut worden sein, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; das Material muss mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist.
2.Obstpflanzen
2.1CitrusL.
(Zitrus)
CAC-Material muss aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4 für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffenden Arten aufgeführt sind.
2.2Fortunella Swingle
(Zwergorangen)
wie 2.1
2.3PoncirusRaf.
(Bitterorange)
wie 2.1
3.Gemüsepflanzen
3.1Allium ascalonicum auct. nonL.
(Schalotte)
Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein.
3.2Allium sativumL.
(Knoblauch)
wie 3.1

Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1993 - 1996)

Gattung oder ArtSchadorganismen
CitrusL.,Fortunella Swingle
undPoncrusRaf.
1.
VirenCitrus variegation virus CVVCitrus psorosis virus CPsVCitrus leaf Blotch virus CLBV
2.
Virusähnliche KrankheitenImpietraturaCristacortis
3.
ViroideCitrus exocortis viroid CEVdHop stunt viroid HSVdCachexia-Variante
Corylus avellanaL.
1.
VirenApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
2.
PhytoplasmenHazelnut maculatura lineare phytoplasma
Cydonia oblongaMill. undPyrusL.
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple stem-grooving virus ASGVApple stem-pitting virus ASPV
2.
Virusähnliche KrankheitenBark split, bark necrosisRough barkRubbery wood (Gummiholzkrankheit)quince yellow blotch
3.
ViroidePear blister canker viroid PBCVd
FragariaL.
1.
NematodenAphelenchoides blastoforusAphelenchoides fragariaeAphelenchoides ritzemabosiDitylenchus dipsaci
2.
PilzePhytophthora cactorumColletotrichum acutatum
3.
VirenStrawberry mottle virus SMoV
Juglans regiaL.
1.
VirenCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
MalusMill.
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Apple stem-grooving virus ASGVApple stem-pitting virus ASPV
2.
Virusähnliche KrankheitenRubbery wood (Gummiholzkrankheit)flat limbHorseshoe woundFruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart
3.
ViroideApple scar skin viroid ASSVdApple dimple fruit viroid ADFVd
Olea europaeaL.
1.
PilzeVerticillium dahliae
2.
VirenArabis mosaic virus ArMVCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)Strawberry latent ringspot virus SLRV
Prunus amygdalusBatsch
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus armeniacaL.
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Apricot latent virus ApLVPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus aviumundP. cerasus
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Arabis mosaic virus ArMVCherry green ring mottle virus CGRMVCherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)Cherry necrotic rusty mottle virus CNRMV
(nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)
Little cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2
(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)
Cherry mottle leaf virus ChMLVPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)Strawberry latent ringspot virus SLRSVTomato black ring nepovirus TBRV
Prunus domesticaundP. salicina
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Myrobalan latent ringspot virus MLRSVPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Prunus persica
1.
VirenApple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Apricot latent virus ApLVPrune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
2.
ViroidePeach latent mosaic viroid PLMVd
RibesL.
1.
Virenje nach der betreffenden Art
Arabis mosaic virus ArMV
Blackcurrant reversion virus BRVCucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)Gooseberry vein banding associated viruses GVBaV
(mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren)
Strawberry latent ringspot virus SLRSVRaspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)
RubusL.
1.
PilzePhytophthora spp.
2.
Virenje nach der betreffenden ArtApple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)Black raspberry necrosis virus BRNVCucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)Raspberry leaf mottle RLMVRaspberry leaf spot RLSVRaspberry vein chlorosis virus RVCVRubus yellow net virus RYNVRaspberry bushy dwarf virus RBDV
3.
PhytoplasmenRubus stunt phytoplasma
4.
Virusähnliche KrankheitenRaspberry yellow spot
VacciniumL.
1.
VirenBlueberry shoestring virus BSSVBlueberry red ringspot virus BRRVBlueberry scorch virus BlScVBlueberry shock virus BlShV
2.
PhytoplasmenBlueberry stunt phytoplasmaBlueberry witches' broom phytoplasmaCranberry false blossom phytoplasma
3.
Virusähnliche KrankheitenBlueberry mosaic agentCranberry ringspot agent

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1997 - 2002)

Gattung/ArtKategorieIntervall
Castanea sativaMill.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
CitrusL.,Fortunella Swingle
undPoncirusRaf.
VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs Jahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Sechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
BasismaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Corylus avellanaL.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Cydonia oblongaMill.,
MalusMill.,PyrusL.
Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. Anschließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden untersucht.
BasismaterialVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Zertifiziertes MaterialVon den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Standardmaterial
Ficus caricaL.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
FragariaL.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.
VorstufenmaterialJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Basis-, Zertifiziertes
und Standardmaterial
Juglans regiaL.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
BasismaterialVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
Zertifiziertes MaterialVon den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.
Standardmaterial
Olea europaeaL.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und untersucht.
BasismaterialVon den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.
Zertifiziertes MaterialBei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.
Standardmaterial
Pistacia veraL.Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Prunus amygdalus,
P. armeniaca,
P. domestica,
P. persicaund
P. salicina
Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.





Vorstufenmaterial





Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallenauf PDV (Prune dwarf Virus – Verzwergungsvirus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot virus – Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

BeiP. persicawird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf PLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
BasismaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

BeiP. persicawird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Zertifiziertes MaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

BeiP. persicawird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Standardmaterial
Prunus aviumund
P. cerasus
Alle KategorienDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
VorstufenmaterialJede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallenauf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
BasismaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
Zertifiziertes MaterialVon den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.
StandardmaterialBeprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
RibesL.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.
Basis-, Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
RubusL.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.
BasismaterialBei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
VacciniumL.VorstufenmaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und untersucht.
BasismaterialDie visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.
Zertifiziertes und StandardmaterialDie visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

Anlage 6 (zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2003)

Gattung oder ArtSpezifische Schadorganismen
FragariaL.Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
Juglans regiaL.Nematoden
Xiphinema diversicaudatum
Olea europaeaL.Nematoden
Xiphinema diversicaudatum
Pistacia veraL.Nematoden
Xiphinema index
Prunus aviumundP. cerasusNematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
P. domestica,P. persicaund
P. salicina
Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Xiphinema diversicaudatum
RibesL.Nematoden
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum
RubusL.Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2004)

Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld
Gattung oder ArtUnterlagenAnderes Material
Castanea sativaMill.32
CitrusL.31
Corylus avvelanaL.22
Cydonia oblongaMill.32
Ficus carciaL.22
Fortunella Swingle31
FragariaL.5
Juglans regiaL.22
MalusMill.32
Olea europeaL.11
P. domestica32
P. persica32
P. salicina32
P. armenica32
P. cerasus32
PoncirusRaf.31
Prunus amygdalus32
Prunus avium32
PyrusL.32
RibesL.33
RubusL.22
VacciniumL.22
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
_____________
1
Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
2
Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.