(1) Der Anbieter hat dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleistung zum 20. Kalendertag eines Monats für die Zeiträume des Vormonats, für die eine Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten bestand, vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit für den Anbieter technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen das Recht, dass
- 1.
- der Anbieter die Abschaltleistung aus schnell abschaltbaren Lasten innerhalb von weniger als 15 Minuten herbeiführt und
- 2.
- der Anbieter mit einer angebotenen Zeitdauer möglicher einzelner Abrufe der Abschaltleistung von maximal vier Viertelstunden nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 seine Abschaltleistung stattdessen an dem Tag, an dem er den Abruf anbietet, für mindestens jeweils eine Viertelstunde zu beliebigen Zeitpunkten während der gemeldeten Verfügbarkeit bis zur Dauer der angebotenen Zeitdauer herbeiführt; die Abrufe gelten hierbei zusammen als einzelner Abruf mit mindestens der nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 angebotenen Zeitdauer.
(3) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage nach dem Ende des Kalendermonats, in dem der Ausschreibungszeitraum liegt, fällig. Bei einem monatsübergreifenden Ausschreibungszeitraum werden diese Ansprüche jeweils anteilig entsprechend der Monatszugehörigkeit der einzelnen Tage fällig.
(4) Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, dürfen nicht aufgrund von Abrufen der Abschaltleistung nach dieser Verordnung versagt werden; die für die individuellen Netzentgelte maßgebliche Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert. Der Anbieter hat dem Netzbetreiber, an dessen Netz er angeschlossen ist, die Abrufe der Abschaltleistung nachzuweisen und die notwendigen Informationen zu diesen Abrufen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Anbieter trägt die Kosten
- 1.
- der Kommunikationsanbindung, die für den Abruf der Abschaltleistung notwendig ist, und
- 2.
- des Frequenzrelais und weiterer erforderlicher technischer Ausrüstung der abschaltbaren Lasten, die zur Erfüllung der Anforderungen des Vorverfahrens nach § 9 erforderlich sind.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung während der nach § 12 gemeldeten Verfügbarkeit jederzeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises besteht auch in diesem Fall.
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen auf der Ausschreibungsplattform unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere
- 1.
- die Anzahl und den Umfang der geschlossenen Rahmenvereinbarungen,
- 2.
- die Ergebnisse der Auktionen und
- 3.
- die Informationen zum erfolgten Abruf der Abschaltleistungen.
Bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Daten und ihrer Aggregation in der Darstellung ist die Vertraulichkeit der schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Näheres regeln.