(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
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(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.
(6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.
(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.
(8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen, bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines Versorgungsträgers der Bescheid des Trägers der Rentenversicherung.
(9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.
(10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nr. 8 Buchstabe b für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.
(11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war, und Artikel 7 in Kraft.
(12) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft; soweit am 10. November 1998 ein Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post noch nicht bindend bewilligt war, tritt Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.