Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Eingangsformel

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) eingefügten Artikels 1 § 2a Abs. 2 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die Gebühr beträgt für die
1.Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis1.000 Euro,
2.Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis2.500 Euro.

§ 3 Auslagen

Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.

§ 4

(weggefallen)

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.