Überschuldungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

§ 1 Art und Zweck

Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Durchführung

Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind
1.
Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
2.
Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,
3.
gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen,
4.
Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.

§ 4 Periodizität

Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.

§ 5 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume

(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden,
2.
Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen,
3.
Stellenzahl im Bereich Verwaltung,
4.
Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
5.
Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,
6.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
7.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.
(2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung,
2.
Stand der Beratung,
3.
Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,
4.
Grund der Beendigung der Beratung,
5.
Geburtsjahr,
6.
Geschlecht,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,
9.
Familienstand,
10.
Lebensform,
11.
Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
12.
Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen,
13.
Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen,
14.
berufliche Ausbildung oder Studium,
15.
Erwerbsstatus,
16.
Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten,
17.
Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten,
18.
monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen,
19.
Auslöser der Überschuldung,
20.
Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen,
21.
Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung,
22.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle,
23.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle,
24.
Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 werden zu Beginn der Beratung erfasst.

§ 6 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebung sind
1.
Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,
2.
Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,
4.
Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.
Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.

§ 7 Auskunftserteilung

(1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das Statistische Bundesamt ist freiwillig.
(2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt hat.
(3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt werden.

§ 8 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände

(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen diese Tabellen nicht übermittelt werden.
(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke darf das Statistische Bundesamt den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.

§ 9 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie
2.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.