Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen
- b)
- Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermitteln
- d)
- Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichten
- e)
- Arbeitsabläufe im Team abstimmen
- f)
- Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern
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- g)
- Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen
- h)
- Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagen
- i)
- Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren
- j)
- Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
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6 | Beraten von Kunden (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Kundenwünsche ermitteln
- b)
- Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren
- c)
- Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten
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- d)
- Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmen
- e)
- Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informieren
- f)
- Aufträge und Termine abstimmen
- g)
- Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
- h)
- Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln
| | 5 |
7 | Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfen
- b)
- Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
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- c)
- Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- d)
- Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten
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8 | Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassen
- b)
- Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen
- c)
- Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
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9 | Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Modellschnitte unterscheiden
- b)
- Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
- Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungen
- d)
- Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden
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10 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
- b)
- Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen
- c)
- Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
- d)
- Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführen
- e)
- Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängern
- f)
- Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchern
- g)
- offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschen
- h)
- Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte
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- i)
- Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
- j)
- Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen
- k)
- offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschen
- l)
- Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen
- m)
- Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen
- n)
- Änderungsteile mit Futter ausstaffieren
- o)
- Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisieren
- p)
- Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen
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11 | Ändern von Heimtextilien (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängern
- b)
- Bezüge ändern
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12 | Ausführen von Bügelarbeiten (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
- Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren
- c)
- Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben
- d)
- Nähte und Abnäher ausbügeln
- e)
- Werk- und Hilfsstoffe bügeln
- f)
- Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren
- g)
- Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren
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- h)
- empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügeln
- i)
- Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln
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13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- Zwischenkontrollen durchführen
- c)
- Qualitätsvorgaben einhalten
- d)
- Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
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- e)
- Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentieren
- f)
- Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- g)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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