Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:
1.
Dem in Brüssel am 29. November 1969 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
2.
dem in Brüssel am 18. Dezember 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.
Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1) Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen.
(2)
(3) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens sind in bezug auf Seeschiffe, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind, auch insoweit anzuwenden, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist.
(4) Artikel III Abs. 4 Satz 2 des Haftungsübereinkommens gilt auch für Ansprüche gegen Personen, die nach einem Ereignis Maßnahmen der Bergung oder Hilfeleistung oder Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden getroffen haben, es sei denn, daß der Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Ein Mitverschulden des Geschädigten an dem Verschmutzungsschaden (Artikel III Abs. 3 des Haftungsübereinkommens) ist nach Maßgabe des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen.
(6)

Art 3

(1) Der Eigentümer eines nicht in dem Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens eingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, während der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) (weggefallen)

Art 4

(1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 3 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens ist, eingetragen ist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens oder des Artikels 3 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, es sei denn, daß begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
1.
die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung,
2.
die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung,
3.
die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall 4.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

Art 5

(1) Der Kapitän eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen der Eigentümer nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 3 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in Artikel 4 Abs. 1 genannte Bescheinigung an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Das gleiche gilt für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens.
(2) Kommt der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung oder dessen Umschlag untersagt werden.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde Kontrollen an Bord des Schiffes durchführen.
(4) Wird auf einem in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert, ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen.

Art 6

(1) Dem Bund obliegen die Aufgaben nach Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 5.
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtpolizeibehörden.
(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach Artikel 5 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193),gilt entsprechend.

Art 7

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Direktor des Fonds die in Artikel 15 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen) vorgesehenen Angaben hinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhaltenen beitragspflichtigen Öls mit.
(2) Personen, die wegen des Erhalts von Öl im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die für dessen Mitteilung an den Direktor des Fonds nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über ihren Ölerhalt zu machen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
(3) Macht eine Person über den Erhalt beitragspflichtigen Öls nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder weist sie deren Richtigkeit nicht nach, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seiner Mitteilung an den Direktor des Fonds eine im Wege der Schätzung ermittelte Menge beitragspflichtigen Öls zugrunde legen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt jeder Person, über die er dem Direktor des Fonds Mitteilungen nach Absatz 1 macht, die sie betreffenden Mitteilungen bekannt. Ferner ist jeder Person bekanntzugeben, welche Gesamtmenge beitragspflichtigen Öls von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und von den anderen Vertragsstaaten an den Direktor des Fonds gemeldet worden ist.
(5) Außer für die in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Mitteilungen dürfen die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Absatz 2 gemachten Angaben Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die ihm nach den Absätzen 1 bis 5 zugewiesenen Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben, deren Form und die zu wahrenden Fristen.

Art 8

(1) "Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind.
(2) Ob im Sinne dieses Gesetzes Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes.

Art 9

Beschlüsse der Versammlung des Fonds nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1, Artikel 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Artikel 11 Abs. 2 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie Artikel 13 Abs. 1 des Fondsübereinkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Im Falle einer Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 sind auch Erklärungen der Vertragsstaaten nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 bekanntzugeben.

Art 10

Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens,
2.
auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens und
3.
auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen zustehenden Beiträge
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Art 11

Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 2 dieses Gesetzes,
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens und
3.
auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das schädigende Ereignis zugetragen hat oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.

Art 12

(1) Wer als Eigentümer oder Kapitän eines Seeschiffs, für das der in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens oder in Artikel 3 dieses Gesetzes vorgeschriebene Schutz durch eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Art 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
zur Erlangung der in Artikel 4 Abs. 1 genannten Bescheinigung gegenüber der Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder den Sicherheitsgeber macht,
2.
einer Rechtsverordnung nach Artikel 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist,
4.
eine nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Art 14

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 15

(1) Artikel 1, 4 Abs. 3, Artikel 7, 8, 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 2 bis 4 Abs. 2, Artikel 5 und 6, Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt; im übrigen tritt das Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Fondsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Die Tage, an denen das Haftungsübereinkommen nach seinem Artikel XV und das Fondsübereinkommen nach seinem Artikel 40 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.