Studierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 23b Satz 5 und § 34 Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen.