Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX)
(XXXX)
1.
Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die in § 77 Absatz 2 SGB IX genannten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe ab dem 1. Januar 2012 wie folgt:
bisheriger Satz
neuer Satz
105 Euro
115 Euro
180 Euro
200 Euro
260 Euro
290 Euro
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2012 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.
2.
Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2012 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 145 Euro je Kind und Monat übernommen werden.