Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung

Eingangsformel

Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an:

§ 1

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 2

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundeszollverwaltung vom 4. April 1957 (BGBl. I S. 369) außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundespräsident