Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
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neben den in der Bekanntmachung vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) in der Anlage unter Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkürzungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und
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neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist,
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1259).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1 Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Anlage 2 Internationaler Währungsfonds

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache:

Fondo Monetario Internacional - FMI

Abkürzung in englischer Sprache: IMF

Anlage 3 Internationale Seeschiffahrts-Organisation

Bezeichnung in arabischer Sprache

(Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)