Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
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in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
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in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)
eingeführt sind.
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
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der International Joint Commission (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1 Nationales Gütezeichen der Republik Irak

Fundstelle: BGBl. I 1988, 232)

Anlage 2 Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)

Anlage 3 Kennzeichen der International Joint Commission

Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)