Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Venezuela anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz