Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

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Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Australien,
Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
Finnland,
Frankreich,
Luxemburg,
den Niederlanden,
Norwegen,
Österreich,
Schweden,
Spanien,
Südafrika,
dem Vereinigten Königreich,
den Vereinigten Staaten

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz