Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Monitoring

(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten September bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung bezeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht werden.
(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind
1.
während der Monate September bis Januar des Folgejahres
a)
mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer Proben von den Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, für die Jagdzeiten festgesetzt sind, oder
b)
frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von den übrigen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,
2.
während der übrigen Monate eines Jahres frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von sämtlichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
zu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten.
(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monitorings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittelten Subtypen des nachgewiesenen Virus.

§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 450)

Teil 1
1.
Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).
2.
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Teil 2
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 451)

LandMindestprobenzahl
Baden-Württemberg170
Bayern750
Brandenburg100
Hamburg100
Hessen110
Mecklenburg-Vorpommern 90
Niedersachsen750
Nordrhein-Westfalen750
Rheinland-Pfalz 60
Sachsen 70
Sachsen-Anhalt 50
Schleswig-Holstein450
Thüringen 50