Wertpapierprospektgebührenverordnung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 7 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Bundesgebührengesetz.

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen

(1) (weggefallen)
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.
(3) (weggefallen)

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Anlage (zu § 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1012 - 1014)

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)
1.1Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbewahrung500
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
1.2Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts55
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
1.3Untersagung eines öffentlichen Angebots4 000
(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG)
1.4Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen ist2 500
1.5Untersagung der Werbung2 000
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
1.6Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist1 250
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
1.7Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist2 500
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
1.8Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens1,55
(§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung,
§ 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
1.9Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung und dessen Hinterlegung84
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
1.10Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird8,55
(§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
2.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1129
2.1Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder3 250
Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.2Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung2 437,50
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.3Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung2 437,50
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.4Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung65
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.5Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung65
(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.6Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die einzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens1,55
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.7Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht84
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.8Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbewahrung6 500
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.9Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung3 250
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.10Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbewahrung4 875
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.11Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung2 437,50
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.12Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbewahrung4 875
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.13Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung2 437,50
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.14Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder84
Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129
(Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.15Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und dessen Aufbewahrung9 750
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)