Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des Kapitalverkehrs auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:

§ 1

Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß auch Wertpapiere in Kraft bleiben, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach
a)
der Landesverordnung des Landes Baden über die Lieferbarkeit von Wertpapieren vom 17. Dezember 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Regierungsblatt der Landesregierung Baden, S. 513),
b)
der Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Lieferbarkeit von Wertpapieren vom 2. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Teil I, S. 418) oder
c)
der Verordnung des Finanzministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern über die Lieferbarkeit von Wertpapieren vom 1. Juni 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern, Teil B, S. 341, 342)
bis zum 1. Oktober 1949 ausgestellt worden ist oder auf Grund eines bis zum 31. Januar 1950 gestellten Antrags bis zum 30. September 1950 ausgestellt wird.

§ 2

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.