Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Ende der Aufbewahrung

Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.