WpÜG-Gebührenverordnung

Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen

(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
1.
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
3.
die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
4.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
5.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
6.
die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
8.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
9.
die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.

§ 3 Auslagen

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:1 000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:2 000 Euro bis 5 000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:3 000 Euro bis 10 000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:5 000 Euro bis 20 000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:10 000 Euro bis 100 000 Euro.
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:2 000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:4 000 Euro bis 10 000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:6 000 Euro bis 20 000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:10 000 Euro bis 40 000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:20 000 Euro bis 200 000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

§ 5

(weggefallen)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.