WDO-Bezügeverordnung

Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold

(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
1.
das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe,
2.
die Amtszulage,
3.
die Stellenzulage,
4.
die Ausgleichszulage,
5.
der Auslandszuschlag und
6.
der Auslandsverwendungszuschlag.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
1.
für Reservistendienst Leistende
a)
die Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes),
b)
der Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes) und
c)
das Dienstgeld (§ 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes),
2.
für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes), der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f des Wehrsoldgesetzes).

§ 2 Übergangsvorschrift

Die WDO-Bezügeverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 16. Februar 2016
1.
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge unanfechtbar geworden,
2.
eine Disziplinarbuße verhängt worden oder
3.
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmalig einbehalten worden
ist.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1809) außer Kraft.