Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist.
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.
(4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.

§ 2

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

§ 3

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 4)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1436 - 1439)

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige
Tatbestände
RechtsgrundlageGebühr
 1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG
in Verbindung
mit § 74 VwVfG
Bei Baukosten bis
zu 500 000 Euro
0,85 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 1 190 Euro
bei Baukosten von 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro
5 370 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro
9 550 Euro zuzüglich 0,6 v. H.
der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
20 280 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro
35 200 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro
121 100 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 50 Mio. Euro195 670 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
 2Planänderung§ 14d WaStrG1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 600 Euro
 3Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 14b Nummer 6 WaStrGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2
 4Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung§ 14 Absatz 1 Satz 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,75 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro
bei Baukosten von 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro
4 470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro
8 050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
17 000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro
28 930 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro88 590 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
 5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro
 6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Absatz 3 VwVfG150 Euro bis 1 190 Euro
 7Entscheidungen bei nicht
voraussehbaren Wirkungen
des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes
§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 4
VwVfG
150 Euro bis 1 190 Euro
 8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 9Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG120 Euro bis 2 980 Euro
10Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG240 Euro bis 2 390 Euro
11Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,5 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 150 Euro
bei Baukosten über 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro
4 770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro
7 160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
11 930 Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro17 900 Euro zuzüglich 0,1 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
12Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 31 Absatz 5 Satz 1 WaStrGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 11
13Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 32 Absatz 2 WaStrG
§ 32 Absatz 3 WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 11
14Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG240 Euro bis 2 390 Euro
15Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG90 Euro bis 300 Euro
15aFestsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 37 Absatz 2 Satz 1 WaStrG180 Euro bis 2 390 Euro
16Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach den Nummern 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)§ 31 WaStrG
§ 34 WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt
17Schriftliche Einzelgenehmigung§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum70 Euro
17aSchriftliche Einzelgenehmigung§ 2 Absatz 1 der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf
der Nordseeinsel Wangerooge
70 Euro
18Schriftliche Einzelgenehmigung§ 3 Absatz 1
Nummer 1 der Strompolizei-
verordnung zum Schutz bundes-
eigener Betriebsanlagen an
Bundeswasserstraßen
50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
19Allgemeine Genehmigung§ 3 Absatz 1
Nummer 2 der Strompolizei-
verordnung zum Schutz bundes-
eigener Betriebsanlagen an
Bundeswasserstraßen
50 Euro bis 120 Euro
20Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Absatz 1 der Schleusenbetriebsverordnung der General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt
120 Euro bis 1 190 Euro
21Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Absatz 1 der Schleusenbe-
triebsverordnung der General-
direktion Wasserstraßen und
Schifffahrt
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 20
22Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau§ 12 der Schleusenbetriebs-
verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
23Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagierschifffahrt) in den Schutz- und
Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel
§ 40 i. V. m.
§ 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
60 Euro für eine einmalige Befreiung,
120 Euro für eine ganzjährige Befreiung
24Erteilung einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der Hafenordnung Borkum50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 50 Euro bis 600 Euro
25Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der Hafen-
ordnung Borkum
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 24
26Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt§ 1 Absatz 2 WaStrG-KostVbis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
27Vollständige oder teilweise
Zurückweisung von Widersprüchen – auch Dritter – gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
§ 1 Absatz 3 WaStrG-KostV60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre