Bundeswasserstraßenausbaugesetz

§ 1

(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

§ 2

(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.

§ 3

Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.

§ 4

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

§ 5

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 6

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

Anlage (zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3225)

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte
Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
lfd. Nr.Vorhaben
 1VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin)
 2Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke)
 3Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante)
 4Neubau Schleuse Minden
 5Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke)
 6Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsenkirchen)
 7Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel
 8Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld und Limbach
 9Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow an der Havel-Oder-Wasserstraße
10Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals
11Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe


Abschnitt 2
Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
(VB-E (in Fettdruck)und VB)
lfd. Nr.Vorhaben
 1Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein
 2Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg
 3Fahrrinnenanpassung der Außenweser
 4Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals
 5Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd)
 6Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord)
 7Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau
 8Vertiefung der Außenems
 9Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke)
10Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ostsee-Kanal
11Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock
12Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vilshofen (Variante A)
13Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg
14Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar
15Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nordstrecke)
16Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße
17Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen
18Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen
19Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal
20Verlängerung der Neckarschleusen von Mannheim bis Plochingen
21Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der Mosel
22Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals
23Ausbau des Stichkanals Hildesheim
24Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (ausschließlich in Bezug auf ihren Erhalt)
Erläuterungen:
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
VB = Vordringlicher Bedarf
VB-E=Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung