Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs und dem Protokoll vom 19. November 1956 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt.

Art 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

Art 3

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.

Art 4

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)