Wachsziehermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,
2.
Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbildern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
3.
Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
4.
Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für Wachserzeugnisse,
5.
Anfertigung von Wachsstöcken.
(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigenschaften, der chemischen Zusammensetzung, der Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen,
2.
Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,
3.
Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, Wärmespendern und -trägern,
4.
Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen,
5.
Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
6.
Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,
7.
Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Schriftarten,
8.
Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
9.
Kenntnisse der Gütebestimmungen,
10.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
12.
Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierungen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
13.
Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
14.
Einfärben von Wachs,
15.
Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,
16.
Maschinengießen von Kerzen,
17.
Pressen von Kerzen,
18.
Köpfeln und Lochen von Kerzen,
19.
Aufgießen von Kerzen,
20.
Ausgießen und Austunken von Kerzen,
21.
Verarbeiten von Dochten,
22.
Herstellen von Wachsplatten,
23.
Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
24.
Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche Darstellungen aus Wachs,
25.
Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
26.
Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,
27.
Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,
28.
Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,
29.
Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,
30.
Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,
31.
Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,
32.
Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
33.
Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelzanlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen, Geräte und Werkzeuge.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25% Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,
2.
ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
1.
Modellieren eines Wachsbildes 15 X 15 cm oder einer figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,
2.
Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeugnisse,
3.
Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,
4.
Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen Ideen.
(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
1.
maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10% Bienenwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,
2.
Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpackungsmaschinen,
3.
Aufgießen einer Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge 70 cm, mit Wachs, das 10% Bienenwachs enthält,
4.
Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial in zwei Durchmessern.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:Berechnen von
a)
Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
b)
Vorguß, Gleichguß, Ausguß bei gegossenen Kerzen,
c)
Austunk bei Kerzen,
d)
Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,
e)
Stückzahlen und Gewichten;
2.
Zeichnen:
a)
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
b)
Anfertigen von Dekoren,
c)
Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;
3.
Fachtechnologie:
a)
Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,
b)
Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespender und -träger,
c)
Brennverhalten von Kerzen,
d)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
e)
Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,
f)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
4.
Gestaltung und Formgebung:
a)
Geschichte des Wachses, der Kerze und des Wachszieher-Handwerks,
b)
Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schriftarten,
c)
Farbenlehre;
5.
Werkstoffkunde:
a)
Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
c)
Gütebestimmungen;
6.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft