Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Art 1

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Art 2

(1) § 11 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 bleibt auf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen anwendbar, wenn der Anspruchsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 des obenbezeichneten Gesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1959 erfüllt hatte und den Anspruch hätte geltend machen können.
(2) Auf Anspruchsberechtigte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wohnsitzvoraussetzungen des § 11b Abs. 2 Satz 1 oder des § 11c Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 erfüllt hatten, bleiben diese Vorschriften anwendbar. Eine Berichtigung der Umstellungsrechnung findet insoweit nicht statt. Den Pensionskassen werden auch wegen der Verbindlichkeiten, die sich aus den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ergeben, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt; § 10 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Ausgleichsforderungen gegen den Bund und die den Pensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. September 1959 in den in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebieten hatte, als am 1. Juli 1959, wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt später in diese Gebiete verlegt hat, als am 1. Juli des Jahres der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts entstanden.
(3) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Artikel 1 Nr. 1 und 2) geltend gemacht werden können, sind die Vorschriften des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 6. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 421) entsprechend anzuwenden.

Art 3

(1) Verpflichtet sich ein Lebensversicherungsunternehmen, die Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen zu erfüllen, die ihren Sitz in einem Gebiet Deutschlands außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten und nur in Berlin (West) am 1. Februar 1950 eine Verwaltungsstelle besaßen, und übernimmt es gleichzeitig im Geltungsbereich des Gesetzes vorhandene Vermögensgegenstände dieser Unternehmen, so bedarf der Vertrag der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen. Das Bundesaufsichtsamt erteilt die Genehmigung, wenn dies im Interesse der Versicherungsnehmer geboten erscheint. Der Vertrag braucht nicht gerichtlich oder notariell beurkundet zu werden; Schriftform genügt.
(2) Soweit die im Geltungsbereich des Gesetzes vorhandenen Vermögensgegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen, werden dem übernehmenden Lebensversicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die Vermögensgegenstände sind mit dem Wert anzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags haben. Auf die Ausgleichsforderungen ist § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung dieses Gesetzes (Artikel 1 Nr. 7) entsprechend anzuwenden. Eine Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) findet nicht statt.
(3) Für die in Reichsmark begründeten Verbindlichkeiten aus Versicherungsverhältnissen der in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen gelten die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden Vorschriften über Versicherungsverhältnisse. Die Verbindlichkeiten sind nach dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung dieses Gesetzes zu erfüllen. Auf Ansprüche aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen ist Artikel 2 Abs. 1 und 2 nur insofern anzuwenden, als diese Ansprüche bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden konnten.

Art 4

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Art 5

Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 6

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.