Ausführungsbestimmungen zum Gesetz betreffend das deutsch-belgische Abkommen zu Artikel 312 des Friedensvertrags vom 20. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1177)

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes betreffend das deutsch-belgische Abkommen zu Artikel 312 des Friedensvertrags vom 20. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1177) wird folgendes bestimmt:

(XXXX) §§ 1 und 2

§ 3

Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist zum Empfang der Rentenbeträge, die nach den Artikeln 11 bis 13 des Abkommens von belgischer Seite zu erstatten sind, berechtigt und in den Fällen des Artikels 12 zur Weiterzahlung der Renten verpflichtet, auch wenn ein anderer deutscher Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bis zum 31. Dezember 1919 zahlungspflichtig war. Soweit jedoch die Zahlungspflicht der Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft oblag, tritt sie an die Stelle der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

§ 4

Die Höhe der nach Artikel 12 weiterzuzahlenden Renten bestimmt sich nach den bei Beginn des auf die Wohnsitzverlegung des Berechtigten folgenden Monats geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 5

Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist zum Empfang einer nach Artikel 16 des Abkommens von belgischer Seite zu leistenden Vergütung berechtigt; ist eine solche deutscherseits zu zahlen, so fällt sie der genannten Versicherungsanstalt zur Last.
Bei der in Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens vorgesehenen Abrechnung tritt die Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft an die Stelle der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.