Unfallversicherungsobergrenzenverordnung

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Stellenobergrenzen

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(2) § 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:
1.
die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
3.
die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.