Unterhaltssicherungsgesetz

Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Härteausgleich
§  4Ruhen der Leistungen
Kapitel 2
Leistungen an Reservistendienst Leistende
§  5Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1
Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§  6Leistungen an Nichtselbständige
§  7Leistungen an Selbständige
§  8Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§  9Mindestleistung
Abschnitt 2
Reservistendienstleistungs-
prämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11Dienstgeld
Kapitel 3
Leistungen an
freiwilligen Wehrdienst Leistende und
Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1
Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14Wirtschaftsbeihilfe
§ 15Sonstige Leistungen
Abschnitt 2
Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16Leistungen für Angehörige
§ 17Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19Besondere Zuwendung
§ 20Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21Überbrückungszuschuss
§ 22Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 23Ersatzansprüche
Kapitel 4
Verfahren
§ 24Zuständigkeit
§ 25Antrag
§ 26Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5
Bußgeldvorschriften
§ 30Bußgeldvorschriften
Anlage 1(zu § 9)
Anlage 2(zu den §§ 10 und 11)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
den Reservistendienst und
2.
den freiwilligen Wehrdienst.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
2.
die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
3.
die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder der Vater eines Kindes der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
4.
die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie
5.
die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
(4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

§ 3 Härteausgleich

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

§ 4 Ruhen der Leistungen

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
1.
unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,
2.
sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder
3.
eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.

(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende

Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 6 Leistungen an Nichtselbständige

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens
1.
258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt leben,
2.
215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leistenden.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 7 Leistungen an Selbständige

(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung.
(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Einkünfte.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 9 Mindestleistung

(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie
2.
Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.
(3) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen
1.
ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie
2.
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge

(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.
(2) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.
(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung
1.
zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,
2.
zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,
höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

§ 11 Dienstgeld

Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2.
(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis 11): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 2 +++)

(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende

Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum

(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
1.
die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder
b)
nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen, oder
2.
die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes erworben haben oder
b)
geerbt haben.
Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern- oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.
(2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn
1.
die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestritten werden können und
2.
die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigentums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.
(4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 14 Wirtschaftsbeihilfe

Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vorläufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet, wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 15 Sonstige Leistungen

Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen erstattet:
1.
die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Krankenversicherung und Zusatzkrankenversicherung,
2.
die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und Zusatzpflegeversicherung,
3.
die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Vermögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen sowie
4.
die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet sind.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 16 Leistungen für Angehörige

Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt

(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:
1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und
2.
für jedes Kind 20 Prozent
des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.
(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt

Für jedes Kind, das während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 19 Besondere Zuwendung

Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 21 Überbrückungszuschuss

Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht
1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
2.
für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 23 Ersatzansprüche

(1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundesrepublik Deutschland über, in der den Angehörigen wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Abschnitt gewährt werden.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.
(+++ Kapitel 3 (§§ 12 bis 23): Zur Anwendung vgl. § 1 Abs 3 +++)

§ 24 Zuständigkeit

Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig.

§ 25 Antrag

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen.
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet.
(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich erschwert wird.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nachträglich gewährt werden.

§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen

(1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.
(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.

§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 30 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2.
entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

Anlage 1 (zu § 9)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1178)


DienstgradTagessatz
12345

Reservistendienst
Leistende
ohne Kind
Reservistendienst
Leistende
mit einem unter-
haltsberechtigten
Kind
Reservistendienst
Leistende
mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern
Reservistendienst
Leistende
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern
 1Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat, Matrose, Gefreiter
65,60 €77,16 €81,17 €91,60 €
 2Obergefreiter, Hauptgefreiter66,69 €78,42 €82,26 €92,47 €
 3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett67,10 €78,87 €82,54 €92,61 €
 4Stabsunteroffizier, Obermaat68,77 €80,61 €83,77 €93,35 €
 5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann70,99 €83,12 €86,25 €95,75 €
 6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See74,27 €86,81 €89,87 €99,33 €
 7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See79,12 €92,47 €95,50 €104,87 €
 8Oberleutnant, Oberleutnant zur See83,76 €97,45 €100,66 €109,76 €
 9Hauptmann, Kapitänleutnant92,96 €107,81 €110,90 €120,08 €
10Stabshauptmann, Stabskapitän-
leutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär
110,78 €128,12 €131,25 €140,46 €
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
113,16 €130,91 €134,06 €143,06 €
12Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär
131,40 €153,03 €156,09 €164,78 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und höhere Dienstgrade
141,51 €165,20 €168,22 €176,77 €
*
Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht.

Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1070)

DienstgradTagessatz
12345
Reservistendienstleistungsprämie
(§ 10 Absatz 1)
Zuschlag
bei Standort
im Ausland
(§ 10 Absatz 2)
Dienstgeld
(§ 11)
Dienstgeld für ein-
oder zweitägigen
Wehrdienst
am Wochenende
(§ 11)
 1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter18,82 €10,18 €28,23 €37,64 €
 2Obergefreiter, Hauptgefreiter20,67 €11,71 €31,00 €41,34 €
 3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett21,59 €13,25 €32,39 €43,18 €
 4Stabsunteroffizier, Obermaat23,45 €13,25 €35,18 €46,90 €
 5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann24,06 €13,76 €36,09 €48,12 €
 6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See24,38 €14,27 €36,57 €48,76 €
 7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See24,68 €14,27 €37,02 €49,36 €
 8Oberleutnant, Oberleutnant zur See25,29 €14,78 €37,94 €50,58 €
 9Hauptmann, Kapitänleutnant25,91 €15,29 €38,87 €51,82 €
10Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär26,52 €15,80 €39,78 €53,04 €
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär27,15 €16,32 €40,73 €54,30 €
12Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär27,77 €16,32 €41,66 €55,54 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade29,00 €16,83 €43,50 €58,00 €