Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017

§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang) fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden
1.
Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
2.
Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
3.
Arbeitnehmer, soweit sie außerhalb ihrer Arbeitszeit Beförderungsleistungen nach § 5 Nummer 4.4 BRTV übernehmen,
4.
gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird.

§ 2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne

(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nummer 3 BRTV setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 % des Tarifstundenlohns. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 %) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 %) sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (0,5 %) ausgesetzt ist. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord), gewährt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2, in dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebiet jedoch nur der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1, sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 2 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
TL
BZ
GTL
Mit Wirkung vom 1. Januar 2018
Lohngruppe 111,100,6511,75
Lohngruppe 214,120,8314,95
Mit Wirkung vom 1. März 2019
Lohngruppe 111,520,6812,20
Lohngruppe 214,350,8515,20


im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
TL
BZ
GTL
Mit Wirkung vom 1. Januar 2018
Lohngruppe 111,100,6511,75
Mit Wirkung vom 1. März 2019
Lohngruppe 111,520,6812,20


im Gebiet des Landes Berlin
TL
BZ
GTL
Mit Wirkung vom 1. Januar 2018
Lohngruppe 111,100,6511,75
Lohngruppe 213,980,8214,80
Mit Wirkung vom 1. März 2019
Lohngruppe 111,520,6812,20
Lohngruppe 214,210,8415,05


(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 1.4 BRTV durchführen.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in verschiedenen Gebieten eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5) Die Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohns, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nummer 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Anhang (zu Anlage 1)

(Fundstelle: BAnz AT 27.02.2018 V1)

§ 1
Geltungsbereich
[...]
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits in Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1.
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2.
Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht in Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.
Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6.
Bohrarbeiten;
7.
Brunnenbauarbeiten;
8.
chemische Bodenverfestigungen;
9.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
10.
Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11.
Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12.
Fassadenbauarbeiten;
13.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18.
Gleisbauarbeiten;
19.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20.
Hochbauarbeiten;
21.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23.
Maurerarbeiten;
24.
Rammarbeiten;
25.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
26.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27.
Schalungsarbeiten;
28.
Schornsteinbauarbeiten;
29.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt werden;
31.
Stakerarbeiten;
32.
Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33.
Straßenwalzarbeiten;
34.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35.
Terrazzoarbeiten;
36.
Tiefbauarbeiten;
37.
Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2.
des Dachdeckerhandwerks,
3.
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4.
des Glaserhandwerks,
5.
des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6.
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8.
der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
9.
des Parkettlegerhandwerks,
10.
der Säurebauindustrie,
11.
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12.
des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13.
des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
[…]
§ 3
Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelung
[…]
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
[…]
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nummer 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.
Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Absatz 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 % des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
[…]
§ 5
Lohn
[...]
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
Reinigungs- und Aufräumarbeiten
Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
Mischen von Mörtel und Beton
Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
manuelle Erdarbeiten
manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
Baumaschinistenlehrgang
anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1.
Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Vorbereiten des Untergrundes
Erhitzen und Herstellen von Asphalten
Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2.
Baustellen-Magaziner:
Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
Führen von Bestandslisten
3.
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4.
Fertigteilbauer:
Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
Herstellen von Verbundbauteilen
Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5.
Fuger, Verfuger:
Herstellen von Fugenmörtel aller Art
Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6.
Gleiswerker:
Herstellen des Unterbaus
Verlegen von Schwellen und Schienen
7.
Mineur:
Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8.
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Vorbereiten des Untergrundes
Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
Zurichten und Befestigen von Putzträgern
Herstellen und Aufbringen von Putzen
Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9.
Rabitzer:
Herstellen der Unterkonstruktionen
Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10.
Rammer (Pfahlrammer):
Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11.
Rohrleger:
Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
Abdichten von Rohrverbindungen
Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12.
Schalungsbauer (Einschaler):
Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
Herstellen von Schalplatten
Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13.
Schwarzdeckenbauer:
Vorbereiten des Untergrundes
Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
Einbauen und Verdichten des Mischgutes
Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14.
Betonstraßenwerker:
Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
Herstellen von Betonstraßendecken
15.
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16.
Terrazzoleger:
Herstellen von Terrazzomischungen
Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17.
Wasser- und Landschaftsbauer:
Herstellen von Uferbefestigungen
Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18.
Maschinisten:
Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19.
Kraftfahrer:
Führen von Kraftfahrzeugen
[…]
4. Lohnanspruch
[…]
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
[…]