Truppenzollverordnung

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 und 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§§
Kapitel 1
Bewilligung der
Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2
des Gesetzes

 1
Fristverlängerung 2
Rückwirkende Bewilligung 3
Kapitel 2
Anmeldung zur Truppenverwendung
Verwendung des Einheitspapiers 4
Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen 5
Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung 6
Kapitel 3
Abgabe
von Waren in der Truppenverwendung
Abschnitt 1
Abgabe
durch die ausländischen
Streitkräfte und Hauptquartiere
Unterabschnitt 1
Abgabe
aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen 7
Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Haupt-
quartiere

 8
Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen 9
Unterabschnitt 2
Abgabe
auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung
Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere

10
Genehmigungspflicht11
Sonstige öffentliche Veranstaltungen12
Nichtöffentliche Veranstaltungen13
Unterabschnitt 3
Abgabe
an nichtberechtigte Personen,
die Kinder von Mitgliedern der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen
Erwerb von Einfuhrwaren14
Unterabschnitt 4
Abgabe
an versorgungsberechtigte Personen
Versorgungsberechtigte Personen15
Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen16
Zulassung als versorgungsberechtigte Person17
Abschnitt 2
Abgabe
durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
Veräußerungsgenehmigung18
Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung19
Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung20
Kapitel 4
Handlungen,
die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
Beförderung von Waren in der Truppenverwendung21
Lagerung von Waren in der Truppenverwendung22
Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppen-
verwendung

23
Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge24
Kapitel 5
Ausnahmen
von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
Geringfügige Pflichtverletzungen25
Übersiedlungsgut26
Kapitel 6
Sonstige Bestimmungen
Zuständige Zollstelle27
Ordnungswidrigkeiten28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten29

§ 1 Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes

(1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf Antrag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streitkräfte oder an Hauptquartiere liefern.
(2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.
(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden:
1.
für Waren, die im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Nummer 15 des Gesetzes) eingeführt oder aus Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) oder aus einem Zollverfahren geliefert werden, zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere;
2.
für Waren, die lediglich im Einzelfall vollständig an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden sollen; in diesem Fall verlangt die Zollstelle, dass vom Anmelder erstellte Unterlagen mit mindestens folgenden Angaben beigefügt werden, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder in der Zollanmeldung gemacht:
a)
die voraussichtliche Frist für die Lieferung der Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere,
b)
der Lagerort der Waren bis zur Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und
c)
die Warennummer der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder der Taric-Code sowie Art, Zollwert und Bezeichnung der Waren.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.
der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig ist,
2.
der Antragsteller die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet,
3.
die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist und insbesondere festgestellt werden kann, dass die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden,
4.
entsprechend den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung angemessene Aufzeichnungen über das Verfahren geführt und aufbewahrt werden,
5.
gewährleistet ist, dass die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Truppenverwendung nicht mit einem zum wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind, und
6.
die von der zuständigen Zollstelle im Einzelfall nach Artikel 190 des Zollkodex (§ 1 Nummer 8 des Gesetzes) festgelegte Sicherheitsleistung erbracht wird.
Erachtet die zuständige Zollstelle die Angaben im Antrag als unzureichend, so kann sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen; insbesondere kann sie eine Ausfertigung des Vertrags mit den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren verlangen, der der Lieferung zugrunde liegt.
(5) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in Anspruch genommen werden darf. Insbesondere werden festgelegt:
1.
die Waren, für die die Bewilligung gilt;
2.
die Frist, innerhalb derer die Einfuhrwaren den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden müssen;
3.
die Form, in der nachgewiesen werden muss, dass die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben wurden;
4.
die für die Überführung und die Beendigung des Verfahrens zuständigen Zollstellen sowie die Überwachungszollstelle. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. In diesem Fall legt die Überwachungszollstelle fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist;
5.
Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und der zollamtlichen Überwachung sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, Regelungen über den Ort der Lagerung der Einfuhrwaren bis zur Übergabe an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und der gemeinsamen Lagerung mit Gemeinschaftswaren. Eine gemeinsame Lagerung kann zugelassen werden, sofern die gemeinsam zu lagernden Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen und es nicht möglich ist, jederzeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart festzustellen;
6.
Art und Form der Aufzeichnungen, die der Inhaber der Bewilligung über das Verfahren führen muss, deren Inhalt und der Ort, an dem die Verfahrensaufzeichnungen zu führen sind;
7.
Bestimmungen über die Beförderung von Waren in der Truppenverwendung, für die die Regelungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (§ 1 Nummer 8 und 9 des Gesetzes) über die Beförderung von Waren in Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sinngemäß gelten;
8.
die gemäß § 6 des Gesetzes gegebenenfalls bewilligten vereinfachten Verfahren;
9.
die im Einzelfall nach Absatz 4 Nummer 6 festgelegte Sicherheit.
(6) Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2 auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung. Bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Bewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zollstellen erteilt werden. Wird der Antrag abgelehnt, soll der Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe unterrichtet werden.
(7) Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirksam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt. Die Bewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen.
(8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
(9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinhabers können unter den Voraussetzungen, die die zuständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat, auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses Verfahren gelten.
(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

§ 2 Fristverlängerung

Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.

§ 3 Rückwirkende Bewilligung

(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend erteilt werden. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Eingangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.
(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde.
(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und
1.
der Antrag nicht mit betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,
2.
die Geltungsdauer, die nach § 1 Absatz 7 Satz 2 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,
3.
auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für die Truppenverwendung geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann und die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist sowie
4.
den neuen rechtlichen Verhältnissen, denen die Waren unterliegen, Rechnung getragen werden kann, indem die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt werden; dazu kann auch eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, sofern dies erforderlich ist.
In den Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wurde, kann eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, nachdem die Waren überlassen worden sind.

§ 4 Verwendung des Einheitspapiers

(1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exemplare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exemplar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20 des Gesetzes) zu verwenden.
(2) Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppenverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Verwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Regelungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze, insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen. Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1 genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden. Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwendung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.
(3) Für die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel VII und IX). Für die Codierung der Truppenverwendung als vorangegangenes Zollverfahren inFeld 37,erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.

§ 5 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen

(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird,
2.
die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel V Kapitel 8),
3.
außer in den Fällen des § 1 Absatz 3 die schriftliche Bewilligung für die Truppenverwendung, bei Anwendung des § 3 Absatz 1 eine Kopie des Bewilligungsantrags. Die Zollstelle kann zulassen, dass die Bewilligung oder die Kopie des Bewilligungsantrags nicht vorgelegt werden muss, sondern der Zollstelle zur Verfügung gehalten wird.
Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.
(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.

§ 6 Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung

(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes erforderliche Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung kann bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern aus Anlass von Versetzungen in den Geltungsbereich des Gesetzes durch den schriftlichen Versetzungsbefehl der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ersetzt werden. Die Zollstelle kann in diesen Fällen eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, ob die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
(2) Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern, für die die Truppenverwendung durch eine vorübergehende Ausfuhr in ein Drittland endete, ist keine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung erforderlich, wenn die von den Behörden der ausländischen Streitkräfte in Deutschland ausgestellte Registrierbescheinigung mitgeführt wird.

§ 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen

(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen
1.
auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder
2.
aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere

(1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden:
1.Zigaretten200 Stück je Person und Woche,
2.Kaffee2,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.Kaffee-Extrakte250 Gramm je Person und Monat,
4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr


6 Liter je Person und Monat,
5.Kraftstoff50 Liter je Fahrzeug und Monat,
6.sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware

unbegrenzt.

An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.

§ 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen

(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.

§ 10 Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sind
1.
Volksfeste und
2.
andere öffentliche Veranstaltungen.
(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind. Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deutsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 11 Genehmigungspflicht

(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsichtigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status, deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie
2.
bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identifikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewerbetreibenden eine Kopie der Durchschrift der Gewerbeanzeige oder der Reisegewerbekarte.
(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden. Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:
1.
Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind,
2.
andere Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder, bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 12 Sonstige öffentliche Veranstaltungen

(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere lediglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe der Einfuhrwaren der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhindern. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach § 27 Absatz 5 zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
(3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere beabsichtigen.
(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.
(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(6) Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 13 Nichtöffentliche Veranstaltungen

(1) Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt. Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 14 Erwerb von Einfuhrwaren

(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist, dass
1.
die Eltern Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges der ausländischen Streitkräfte oder eines Hauptquartiers sind und mindestens ein Elternteil vorübergehend einen Einsatz in einem Kriegs- oder Krisengebiet leistet,
2.
kein Elternteil sich in dieser Zeit im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und
3.
die nichtberechtigte Person von den Eltern mit der Betreuung deren minderjähriger Kinder beauftragt wurde.
(2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhrwaren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder. Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten nichtberechtigten Person kann den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
(5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen Zollstelle zuzusenden.

§ 15 Versorgungsberechtigte Personen

(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,
1.
soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:
a)
im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,
b)
hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;
2.
soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:
a)
Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,
b)
im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.
(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.

§ 16 Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen

(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.
(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind. Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.
(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als50 Euroje einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.

§ 17 Zulassung als versorgungsberechtigte Person

(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.
(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.
(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.

§ 18 Veräußerungsgenehmigung

(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Veräußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, dass ein von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestelltes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).
(2) Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmigung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zu beantragen. Der Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. § 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.

§ 19 Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung

(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Personen abgeben.
(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen der schenkenden und der beschenkten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:
1.Zigaretten25 Stück oder
2.Zigarren und Zigarillos10 Stück oder
3.Feinschnitt60 Gramm,
4.Kaffee500 Gramm,
5.Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 30 Volumenprozent oder mehr


eine Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt.

(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 20 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung

(1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen verkaufen.
(2) Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. In der Anzeige sind Ort und Zeit des Flohmarkts zu benennen.
(3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sofern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 21 Beförderung von Waren in der Truppenverwendung

(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).
(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen befördert werden.

§ 22 Lagerung von Waren in der Truppenverwendung

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquartiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser Mitglieder befinden.

§ 23 Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung

(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.

§ 24 Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.

§ 25 Geringfügige Pflichtverletzungen

(1) Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die sich nicht auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung auswirken:
1.
bezogen auf Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder:
a)
die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt,
b)
die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat;
2.
bezogen auf Waren, die sich in der Truppenverwendung des Inhabers einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes befinden:
a)
die Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist für die Übergabe der Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere, wenn eine Fristverlängerung bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt worden wäre,
b)
der nicht bewilligte Ortswechsel, sofern die Einfuhrware der Zollstelle auf Verlangen vorgeführt werden kann,
c)
die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre,
d)
die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt oder nicht alle notwendigen Förmlichkeiten nachträglich erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen.

§ 26 Übersiedlungsgut

Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

§ 27 Zuständige Zollstelle

(1) Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus bezogen werden. Bei Verlust der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden.
(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Absatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder die von der Überwachungszollstelle abweichend von der Bewilligung zugelassene Zollstelle.
(3) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren bis zur Auslieferung gelagert werden sollen. Sollen Einfuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden, ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Wird in diesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwendung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem Antrag befasst war.
(4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die Generalzolldirektion.
(5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffentlicher Veranstaltungen nach § 11 ist die Generalzolldirektion.
(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Erlaubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren nach § 14 ist die Generalzolldirektion.
(8) Zuständige Zollstelle für die versorgungsberechtigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Antrag kann die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen treffen. In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jede Zollstelle zuständig.
(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Flohmarkts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Flohmarkt stattfindet.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
2.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.