Vierte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Eingangsformel

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:

§ 1

Das Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit des Amtes für Nationale Sicherheit einschließlich der in Rechtsträgerschaft sowie im Besitz befindlichen Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 der Treuhandanstalt übertragen. Davon ausgenommen ist das Vermögen, für das in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die Entscheidung zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke ergangen ist.

§ 2

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§ 3

(1) Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die erforderlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Vermögenswerte zu schaffen. Die Übernahme durch die Treuhandanstalt ist bis zum 30. September 1990 vorzunehmen.
(2) Bei Grundstücken erfolgt die Grundbuchberichtigung auf Antrag der Treuhandanstalt. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls beizufügen.

§ 4

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik